eigene Tätigkeiten

Insolvenz von Thomas Cook

 

Aktuell: Die deutschen Thomas Cook Gesellschaften haben am 25.09.2019 einen Insolvenzantrag eingereicht. Davon betroffen sind auf jeden Fall Thomas Cook GmbH, Thomas Cook Tourisitk GmbH und Bucher Reisen & Öger Tours Gmbh. Die betroffenen Veranstaltermarken sind Thomas Cook Signature, Thomas Cook Signature Finest Selection, Neckermann Reisen, Öger Tours, Bucher Reisen und Air Marin. Alle abreisenden Gäste der genannten Veranstaltermarken bis einschließlich Abreise 31.10.2019 können ihre Reise aus insolvenzrechtlichen Gründen nicht antreten.

 

Der Mutterkonzern von Thomas Cook in Großbritannien hatte zuvor Insolvenz angemeldet. Die diversen Tochtergesellschaften in Deutschland hatten zunächst noch keinen Insolvenzantrag gestellt. Die Thomas Cook GmbH vermeldete auf ihrer Internetseite, auf Notgeschäftsführung umgestellt zu haben. Die Hoffnung auf den Weiterbetrieb ist angesichts der jüngsten Entwicklung offenbar dahin.

 

Auch die Fluggesellschaft Condor hofft auf einen Weiterbetrieb, hat allerdings einen staatlichen Überbrückungskredit  beantragt. Nach Medienberichten am Abend des 24.09.2019 soll dieser gewährt werden.

 

Die Durchführung von Reisen der deutschen Tochterunternehmen sind jedoch sehr ungewiß. So heißt es au der homepage von Thomas Cook: "Kunden, die über die deutschen Veranstaltermarken Neckermann Reisen, Thomas Cook Signature, Bucher Reisen, Öger Tours und Air Marin Reisen mit Abreisedatum bis 26. September 2019 gebucht haben, können ihre Reise nicht antreten, da die Durchführung nicht garantiert werden kann. Über Reisen mit Abreisedatum ab 26. September 2019 wird so bald wie möglich informiert."

 

Die Konsequenzen für den Verbraucher, den Reisenden, sind unklar. 

 

Wenn Sie sich im Rahmen einer gebuchten Pauschalreise derzeit im Urlaub befinden, so sollten Sie:

 

  • Kontakt zum Reiseveranstalter aufnehmen, um Informationen zu erhalten. Sofern möglich, sollten Sie sich schriftlich (ggfs. per mail) an den Veranstalter wenden, und die Organisation der Rückreise fordern.
  • Kontakt zur Reiseleitung aufnehmen, um Informationen zu erhalten.
  • Kontakt zum Kundengeldabsicherer aufnehmen. Diesen finden Sie in Ihren Reiseunterlagen im sogenannten Sicherungsschein. Den Sicherungsschein müssen Sie mit der Reisebestätigung erhalten. Gemäß § 651 r BGB kann auch der Kundengeldabsicherer die Fortsetzung der Reise anbieten. Sie als Reisender sind jedoch nicht verpflichtet, darauf einzugehen, sondern Sie können auch auf den Ersatz der Kosten bestehen. Zu beachten ist, dass die Ausfallhaftung des Kundengeldabsicherers begrenzt sein kann.
  • Kontakt zum Leistungsträger aufnehmen, um zu erfragen, ob der eigene Flug bzw. die eigene Unterkunft vom Veranstalter bezahlt wurde.

 Sollten Sie Probleme mit der gebuchten Unterkunft haben, so sollten Sie:

 

  • Kontakt zum Veranstalter, zur Reiseleitung, zum Kundengeldabsicherer aufnehmen, ggfs. auch mit dem deutschen Konsulat oder der Botschaft vor Ort.
  • Sollten Sie zur Zahlung von Geld aufgefordert werden, weil das Hotel möglicherweise sein Geld vom Reiseveranstalter nicht erhalten hat, so lassen Sie sich eine Rechnung ausstellen, ebenso bei einer vorgenommenen Zahlung eine Quittung.
  • Nach § 651 r BGB sieht das Gesetz eine Erstattung vor. Beträge können vom Kundengeldabsicherer gefordert werden. 

 

Sollten Sie Problem mit dem  Rückflug haben, so sollten Sie:

 

  • Kontakt zur Reiseleitung und zum Reiseveranstalter aufnehmen
  • Kontakt zum Kundengeldabsicherer aufnehmen. Diesen sollten Sie zur Stellung eines Rückfluges auffordern. Sollte dieser keinen Rückflug anbieten, so müssen Sie ggfs. in Vorleistung treten. Kosten für einen Ersatzflug sollten sie sich quittieren lassen. Die Kosten müssen im Nachgang gefordert werden. Eine Garantie für die Rückerstattung gibt es nicht, da die Mindestdeckungssumme des Absicherers gedeckelt ist.
  • Bei Buchung eines Ersatzhotels, oder einer Notunterkunft oder eines Ersatzflugs sollten Sie auf die Schadensminderungspflicht achten. 

 

Sie haben den Urlaub noch nicht angetreten:

 

Wie erhalten Sie ihr Geld zurück:

 

  • Erste Anlaufstelle im Fall der Insolvenz ist der Kundengeldabsicherer. Solange Ihr Reiseveranstalter noch keinen Insolvenzantrag gestellt hat, sind Ansprüche an den Veranstalter zu richten.
  • Sofern Sie mittels Lastschrift bezahlt haben, können Sie dieser innerhalb der einer Frist von in der Regel 6 bis 8 Wochen widerrufen
  • Sofern Sie mit einer Kreditkarte bezahlt haben, können Sie im Rahmen des Chargebacks-Verfahrens versuchen, das Geld vom Kreditkartenunternehmen zurückzuerhalten.
  • Sollten Sie über eine Reiseportal gebucht haben, und dieses das Geld noch nicht weiter geleitet haben, besteht die Hoffnung, das Geld auf diesem Weg zurückzuerhalten

Wir helfen Ihnen gerne bei Problemen mit der Insolvenz von Thomas Cook.

Kontaktieren Sie uns:

 

Anwaltskanzlei Dr. Mogk

Tel.: 0028 / 801122

E-mail: info@anwalt-dr-mogk.de oder Rechtsanwaelte-Dr.Mogk@t-online.de

 

 

Mallorca Reise vom 18.06. - 25.06.2017, gebucht als Pauschalreise. Das gesamte Reisegepäck kam erst 1 Tag vor der Abreise im Zielhotel an. Mandanten haben vor Ort Ersatzsachen erworben, den Mangel gerügt und nach Reiserückkehr Ansprüche auf Reisepreisminderung, Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude sowie Erstattung der Kosten für die Ersatzbeschaffung geltend gemacht.

 

Derzeit befindet sich die Angelegenheit im Stadium außergerichtlicher Korrespondenz.

 

AIDA Kreuzfahrt von Mallorca nach Kiel vom 10.6. - 22.6.2017, gebucht für 2 Personen mit Vollpension und Innenkabine. Die Anfahrt des Hafens Malaga entfiel ersatzlos. Stattdessen wurde schon am 3. Tag der Hafen Cadiz angefahren, die Mandantin musste am 4. Tag schon mittags wieder an Bord sein. Das Schiff befand sich aus Wartungsgründen im Trockendock. Das Schiff müsse geflutet werden, so dass ein späterer Zugang zum Schiff nicht mehr möglich sei.

Es waren 2 Tage der Reise betroffen. Der Mandantin wurde empfohlen, zunächst selbst für 2 Tage jeweils eine Reisepresiminderung von 60 % zu fordern. Nach Mitteilung der Mandantin hat der Reiseveranstalter reagiert und die Forderung bezahlt.

 

Karibik Kreuzfahrt mit MSC Poesia vom 20.11. - 11.12.2016, gebucht bei einem Reiseveranstalter im März 2016 incl. Hin- und Rückflug ab NRW. Der Gesamtreisepreis von knapp 3.700,- € wurde seitens Mandanten vertragsgemäß bezahlt. Der Veranstalter übersandte trotz Aufforderung keine Reiseunterlagen. Der Veranstalter meldete sich telefonisch bei den Mandanten und behauptete, es gäbe keinen Rückflug für die Reise. Entweder können die Mandanten gegen Aufpreis um 1 Woche verlängern oder aber die Reise müsse storniert werden. Dem widersprachen die Mandanten eindringlich. Die Reise konnten die Mandanten nicht mitmachen, weil sie keinerlei Reiseunterlagen erhielten. Der vollbezahlte Reisepreis wurde komplikationslos seitens des Veranstalters erstattet. Die Mandanten forderten darüber hinaus mit anwaltlichem Schreiben den Veranstalter zur Zahlung von Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude gemäß § 651 f Abs. 2 BGB auf. Der Reiseveranstalter reagierte nicht, so dass Klage zum AG Charlottenburg erhoben wurde. Geltend gemacht wurde als Schadensersatz ein Betrag auf Basis von 50 % des Reisepreises sowie vorgerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten.

Der Reiseveranstalter wurde im Wege des Versäumnisurteils vom 4.8.2017  rechtskräftig zur Zahlung aller geltend gemachter Ansprüche verurteilt. Die im Anschluss an das Urteil versandte Aufforderung zur Zahlung führte zum Ausgleich der Forderung.

 

Griechenland-Reise vom 17.10.2016 - 27.10.2016, gebucht als Pauschalreise mit Unterbringung im 4 Sterne Hotel sowie Hin- und Rückflug Düsseldorf - Thessaloniki - Düsseldorf. Der Rückflug am 27.10.2016 wurde storniert, da die Fluggesellschaft streikte. Die sofortige Kontaktaufnahme mit der Reiseleitung des Veranstalters führte dazu, dass Mandanten sich an einen Schalter stellen mussten, wo Ihnen gesagt wurde, sie könnten erst am 3.11.2016, also 1 Woche später fliegen. Ersatzweise könnten Sie selbst einen Flug organisieren. Die Kosten würden übernommen werden.

Die Mandanten konnten dann einen Flug nach Rhodos und von dort nach Düsseldorf ergattern, wobei der Flug erst am 2.11.2016 nach Deutschland ging. 

Die Aufwendungen für diesen Flug und weitere Aufwendungen für Unterkunft, etc. sind zurückverlangt worden. Eine freiwillige Zahlung leht der Reiseveranstalter ab.

Derzeit läuft das Klageverfahren vor dem zuständigen Amtsgericht.

 

Ägypten-Reise vom 7.11. - 5.12.2015, verbracht in Sharm-El-Sheik, Rechtsstreit vor dem AG Köln im April 2017 zugunsten unseres Mandanten entschieden. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig:

 

Zum Sachverhalt: Mandant buchte für 2 Personen eine vierwöchige Reise nach Sharm-el-Sheik. Nach genau 14 Tagen kündigte der Reiseveranstalter die Reise unter Berufung auf höhere Gewalt im Sinne des § 651 j BGB. Die höhere Gewalt war nach Meinung des Reiseveanstalters deshalb gegeben, weil sich die Sicherheitslage in Ägypten nach Reisebuchung bzw. nach Reiseantritt verändert habe. Das auswärtige Amt habe neue Reisewarnungen herausgegeben. Die Fluggesellschaften haben daraufhin entschieden, letztmals am 21.11.2015 Passagiere aus Sharm-El Sheik herauszufliegen. Der Reiseveranstalter habe daher die Reise kündigen müssen und die Mandanten zwei Wochen früher nach Deutschland fliegen müssen.

 

Der Mandant hatte vom Reiseveranstalter über uns die Rückzahlung des hälftigen Reisepreises verlangt (er hatte 4 Wochen gebucht, aber nur 2 Wochen erhalten), ebenso Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude in Höhe von 50 % des Reisepreises. Außergerichtlich erklärte der Reiseveranstalter sich bereit, ca. 1/4 der geltend gemachten Forderung zu bezahlen.

 

Das Amtsgericht Köln verurteilte den Reiseveranstalter zur Zahlung auch des restlichen geltend gemachten Reisepreisrückzahlungsanspruchs sowie zur Zahlung des Schadensersatzes wegen entgangener Urlaubsfreude. Die vom Reiseveranstalter ausgesprochene Kündigung wurde vom Gericht als unberechtigt eingestuft, da ein Fall höherer Gewalt nicht vorlag. Die angespannte Sicherheitslage am Zielort war dem Reiseveranstalter schon bei der Buchung bekannt.

Der Schadensersatzanspruch wurde zugesprochen, weil der Wegfall von 2 Wochen Urlaub eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise sei.

 

Donau Flussfahrt Passau - Schwarzes Meer - Passau:  Mandanten buchten eine solche Donau Flussreise für den Zeitraum 26.06. - 09.07.2016. Die Reise war mängelbehaftet, weil es in der Nacht zum 4.7.2016 zu einem Schaden auf dem Schiff kam. Daher musste das Schiff in einem Hafen ca. 20 Stunden zum Zweck der Reparatur verweilen. Im Anschluss konnten diverse Häfen nicht mehr angefahren werden, weil das Schiff nicht pünktlich in Passau gewesen wäre. Bis zu jenem Schadensfall verlief die Reise ohne Beanstandung.

Die Kreuzfahrt endete auch nicht in Passau, sondern im Ybbs am Inn. Die Passagiere mussten die letzten knapp 200 Kilometer mit dem Bus fahren.

Es wurden Reisepreisminderungsansprüche geltend gemacht. Der Reiseveranstalter zahlte außergerichtlich einen Betrag von 372,- €. Im Klageverfahren vor dem Amtsgericht Bonn ist eine vergleichsweise Lösung erreicht worden, wonach insgesamt noch einmal 500,- € bezahlt wurden. Mithin konnten hier insgesamt 872,- € als Reisepreisminderung erzielt werden. Bezogen auf den Gesamtreisepreis konnte eine Minderung von ca. 17 % erreicht werden.

Das Gericht richtete seinen Vorschlag nach für einzelne Tage zu bemessene Reisepreisminderung. Je nach Gewichtung und Länge der Ausflugsprogramme, die aufgrund der nicht angelaufenen Häfen entfielen, gewährte es 40 - 60 % des Tagespreises.

 

Gran Canaria Reise vom 29.07. - 05.08.2015. Reise als Pauschalreise über Reiseveranstalter gebucht mit sämtlichen Transfers, u.a. auch rail & fly. Abflugort war Hamburg. Der Flug wurde verpasst, weil die Anreise mit der Bahn im Rahmen von rail & fly zu erheblichen Verspätungen führte. Obwohl die Mandanten Duisburg gegen 04.30 Uhr verließen, erreichte der Zug Hamburg erst gegen 10.45 Uhr, und den Flughafen noch etwas später. Ein Mitflug war nicht mehr möglich, weil der check-in bereits geschlossen war.

Der Mangel wurde sofort gerügt. Der Reiseveranstalter verweis aber nur auf die Bahn als "Schuldigen" und teilte mit, nicht helfen zu können. Die Mandanten mussten selbst für Abhilfe sorgen. Mandanten flogen ersatzweise von Hannover über Madrid nach Gran Canaria. Mithin erreichten die Mandanten den Urlaubsort ca. 11 Stunden zu spät. Für die neuen Tickets mussten Sie in Vorleistung gehen.

Für den Ersatzflug, zusätzliche Fahrtkosten, Verpflegung und Reisepreisminderung haben wir für die Mandanten 979,- € geltend gemacht. Hiervon hat der Reiseveranstalter 900,- € bezahlt. Dies umfasste die kompletten Aufwendungen für den Ersatzflug, die Kosten für die Zugfahrt sowie für das Taxi, Verpflegungskosten. Bzgl. der Reisepreisminderung wurden ca. 3/4 des geltend gemachten Betrags bezahlt.

 

Vietnam Reise 2015: Mandanten buchten eine Rundreise Vietnam als Pauschalreise . Einer der in der Reise enthaltenen Bestandteile des Reiseveranstalters war die Reisebegleitung während der gesamten Reise durch einen reiseerfahrenen Arzt. Die Reise war im Internetangebot des Veranstalters buchbar unter der Rubrik "Reisen mit Arzt".

Bei der Ankunft in Vietnam stellte sich heraus, dass die Reisebegleitung eines Arztes nicht gegeben war. Dies wurde seitens der Mandanten vor Ort unmittelbar gerügt. Nach Rückkehr haben die Mandanten zunächst selbst Ansprüche geltend gemacht, die vom Veranstalter aber abgelehnt worden sind. Aus Kulanz wurden pro Person 50,- € angeboten.

Anwaltlich haben wir für die Mandanten eine Reisepreisminderung von 30 % geltend gemacht. Letztlich kam es zu einer Einigung mit dem Veranstalter auf eine Reisepreisminderung von 15 % zzgl. der Übernahme der entstandenen Rechtsanwaltskosten. Der Betrag lag deutlich über den aus Kulanz angebotenen 50,- € pro Person.

 

Pauschalreise Indien, Sri Lanka & Malediven vom 05.10. - 18.10.2014, Rechtsstreit vor dem Amtsgericht Oberhausen mit Urteil vom 4.8.2017.

Die Mandanten wurden vom Reiseveranstalter auf Bezahlung einer Umbuchungsgebühr verklagt. Dem zugrunde lag die Tatsache, dass die Mandanten die Reise wegen eines für Indien erforderlichen, aber nicht vorhandenen Visums nicht antreten konnten. Die Fluggesellschaft verweigerte die Beförderung. Nach Kontaktaufnahme mit dem Reiseveranstalter buchte dieser Flüge nach Sri Lanka. Die Mandanten konnten dann die Reiseabschnitte Sri Lanka und Malediven - hierfür war kein Visum nötig - mitmachen.

Nach Urlaubsrückkehr erhielten sie vom Reiseveranstalter eine Rechnung für die Umbuchung. Die Mandanten weigerten sich, diesen Betrag zu bezahlen, da der Reiseveranstalter im Rahmen der Ursprungsreise keinen Hinweis auf eine Visumspflicht für Indien erteilt hatte. Zu einer solchen Information ist ein Reiseveranstalter jedoch verpflichtet. Der Reisende selbst muss sich zwar um Visa und ordnungsgemäße Reisepapiere kümmern, aber er darf auf einen Hinweis des Veranstalters, dass es eine Visumpflicht gibt, vertrauen.

 

Eine solche hat der ursprünglichen Buchungsbestätigung und Rechnung nicht beigelegen. Dies war streitig, konnte im Rechtsstreit aber bewiesen werden. Im Ergebnis wurde der gegen die Mandanten geltend gemachte Anspruch abgewiesen.

 

 

 

Erbrecht  Familienrecht  Bau- und Immobilienrecht  Miet- und WEG-Recht Reiserecht  Fluggastrechte Verkehrsrecht  

Arbeitsrecht  Sportrecht  Vereinsrecht Urheberrecht Schadensersatzrecht  Kaufrecht  Vertragsrecht  Internetrecht 

 

Dr. Stefan Mogk
Elsässer Str. 39
46045 Oberhausen

Telefon: 0208 / 80 11 22 Telefax: 0208 / 85 65 56

E-Mail: Rechtsanwaelte-Dr.Mogk@t-online.de