Bürgschaft durch Eltern:

 

Der Vermieter verlangt häufig bei jungen Leuten, Studenten oder Auszubildenden eine zusätzliche Bürgschaft als Sicherheit. Eine solche Elternbürgschaft ist grundsätzlich eine normale Bürgschaft, für die die Regeln des Bürgschaftsrecht zu beachten sind.

 

Besonderheiten ergeben sich jedoch aus den Vorschriften des Mietrechts. Aus § 551 BGB ergibt sich, dass die Sicherheit, die der Vermieter vom Mieter verlangen kann, und üblicherweise in Form einer Kautionszahlung erhält, 3 Monatsnettokaltmieten nicht übersteigen darf. Diese Begrenzung ist zu beachten, unabhängig von der Art der Sicherheit. Sie gilt mithin sowohl für die Barzahlung einer Kaution oder für die Bereitstellung eines Bürgen.

Vereinbarungen einer Bürgschaft, die darüber hinausgeht, sind grundsätzlich unwirksam. Auch die zusätzliche Mietsicherheit in Form einer Bürgschaft, obwohl bereits Kaution bezahlt wurde, ist unwirksam.

 

Wird also eine solch weitergehende Bürgschaft vereinbart, so steht dem Mieter gegen den Vermieter ein bereicherungsrechtlicher Rückforderungsanspruch zu, mit dem er vom Vermieter verlangen kann, den Bürgen nicht in Anspruch zu nehmen. Der Bürge wiederum kann, sollte er vom Vermieter in Anspruch genommen werden, dem Anspruch die Einrede der Unwirksamkeit entgegenhalten.

 

Allerdings kann es Ausnahme von dieser Haftungsbegrenzung geben, wenn der Bürge unaufgefordert dem Vermieter eine Bürgschaft anbietet. Hier kommt es entscheidend darauf an, von wem die Initiative des Bürgschaftsversprechens ausgeht.

 

Verlangt der Vermieter diese und kündigt an, ohne zusätzliche Bürgschaft keinen Mietvertrag abzuschließen, dann ist dies ein deutliches Indiz für die Unwirksamkeit eines solchen Bürgschaftsversprechens, dass über die 3 Monatsmieten hinausgeht.

 

Anspruch auf Rückzahlung einer geleisteten Kaution:

 

Der Vermieter ist verpflichtet, eine als Mietsicherheit erhaltene Kautionszahlung insolvenzfest getrennt vom eigenen Vermögen anzulegen. Nach Beendigung des Mietverhältnisses hat der Mieter gegenüber dem Vermieter den Anspruch auf Abrechnung des Kautionsguthabens und auf Rückzahlung. Allerdings ist ein solcher Anspruch nicht sofort nach dem Auszug fällig, sondern in der Regel erst nach 6 Monaten. Der Vermieter hat das Recht, ein etwaiges Kautionsguthaben zunächst zurückzubehalten.

 

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Dr. Stefan Mogk
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