Das Verfahren zur Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs findet seine gesetzliche Grundlage im Schulgesetz, in NRW in § 19 SchulG NRW, So regelt § 19, dass Schüler / Schülerinnen, die aufgrund einer Behinderung oder wegen einer Lern- oder Entwicklungsstörung besondere Unterstützung benötigen, nach ihrem individuellen Bedarf sonderpädagogisch gefördert werden.

Förderschwerpunkte werden gesetzt im Bereich des Lernens, der Sprache, der emotionalen und sozialen Entwicklung, des Hörens und der Kommunikation, des Sehens, der geistigen Entwicklung, und der körperlichen und motorischen Entwicklung.

 

Aus dem Gesetz ergibt sich, dass die Schulaufsichtsbehörde auf Antrag der Eltern über den Bedarf einer sonderpädagogischen Förderung entscheidet, vgl. § 19 Abs. 5.

In Ausnahmefällen kann der Antrag von der allgemeinen Schule gestellt werden, vgl. § 19 Abs. 7.

 

§ 2 der Ausbildungsordnung sonderpädagogische Förderung regelt, wo die Förderung stattfinden kann. Aufgeführt sind die allgemeinen Schulen, die Förderschulen sowie die Schulen für Kranke.

 

Beteiligung am Verfahren

Beteiligt sind die Eltern, die in der Regel den Antrag stellen, oftmals aber auf Anregung der Schule. Hier ist zumindest Vorsicht zu empfehlen. Schulen sind - das zeigt die Erfahrung - oftmals zügig dabei, den Eltern gegenüber die Einleitung eines solchen Verfahrens zu empfehlen, ohne über die Folgen genau aufzuklären. Über die Folgen einer solchen Schullaufbahn sollten Sie sich frühzeitig beraten lassen. Denn der Weg zurück auf die allgemeine Schule ist ggfs. nicht derart leicht, wie Ihnen berichtet wird. Wird der Förderbedarf an einer besonderen Förderschule unterrichtet, dann kann ein Wechsel zurück auf die allgemeine Schule auch von der Vergleichbarkeit des Unterrichtsstoffes abhängen.

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Zuständig für das Verfahren ist die Schulaufsichtsbehörde, in deren Gebiet die allgemeine Schule liegt, die die Schülerin / der Schüler besuchen müsste.  Bei Schülern / Schülerinnen der Grund-, Förder-, oder Hauptschule ist daher das Schulamt zuständig, bei der Realschule, Gesamtschule, dem Gymnasium, dem Berufskolleg oder der Sekundarschule die Bezirksregierung.

 

Die Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens obliegt der Schulaufsichtsbehörde, sobald ihr der Antrag vorliegt. Diese Behörde entscheidet abschließend darüber, ob der sonderpädagogische Förderbedarf benötigt wird oder nicht. Wird dieser bejaht, so wird zumindest eine allgemeine Schule vorgeschlagen, an der die Förderung erfolgen kann..

 

Beteiligt als Initiator des Verfahrens kann auch die allgemeine Schule sein, allerdings nur in den engen Voraussetzungen des § 19 Abs. 7 SchulG NRW, also dann, wenn eine Schülerin / ein Schüler nicht zielgerichtet an der allgemeinen Schule unterrichtet werden kann oder bei einem vermuteten Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung, der mit einer Selbst- oder Fremdgefährdung einhergeht.

Sollte der Unterstützungsbedarf im Bereich "Lernen" bestehen, dann kann die allgemeine Schule erst einen Antrag stellen, wenn das Kind die Grundschule im dritten Jahr besucht.

 

Weitere Beteiligte sind der Gutachter / die Gutachterin. Dies sind erst einmal eine Lehrkraft der allgemeinen Schule und eine sonderpädagogische Lehrkraft. Gutachten weiterer Fachkräfte können auf Anordnung der Schulaufsichtsbehörde eingeholt werden. Die Veranlassung einer schulärztlichen Untersuchung durch das Gesundheitsamt.

 

Entscheidung über den Bedarf

Die Entscheidung wird von der Schulaufsichtsbehörde getroffen. Die Entscheidung ergeht in einem angreifbaren Bescheid. Es kann eine bis zu sechsmonatige Probezeit der Sonderförderung angeordnet werden.

 

Elternrechte

Neben dem Recht auf Antragstellung besteht vor allem das Recht darauf, schon während des Verfahrens über die Feststellung mit den Gutachtern und Lehrkräften zu sprechen. Eine Vertrauensperson kann für Gespräche mit den Gutachtern oder der Schulaufsichtsbehörde hinzugezogen werden. Es besteht das Recht auf Einsichtnahme in das Gutachten und die dem Gutachten als Grundlage dienenden Unterlagen.

 

Die Eltern haben das Recht, gegen einen Bescheid, der nicht ihr Einverständnis findet, vorzugehen. Dies betrifft die Feststellung, ob sonderpädagogischer Förderbedarf gegeben ist ebenso wie die Festlegung des Förderorts.

Das Mittel, um den Bescheid anzugreifen, ist die Klage zum zuständigen Verwaltungsgericht. Hier ist nsbesondere die Klagefrist zu beachten, die einen Monat nach Kenntnisnahme des Bescheids beträgt. 

Erbrecht  Familienrecht  Bau- und Immobilienrecht  Miet- und WEG-Recht Reiserecht  Fluggastrechte Verkehrsrecht  

Arbeitsrecht  Sportrecht  Vereinsrecht Urheberrecht Schadensersatzrecht  Kaufrecht  Vertragsrecht  Internetrecht 

 

Dr. Stefan Mogk
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