Aktuelles

Corona-Virus

 

Sehr geehrte Besucherinnen und Besucher, sehr geehrte Mandantinnen und Mandanten, in der derzeit schwierigen Phase des Corona-Virus steht der Schutz der Gesundheit an erster Stelle. Gerne informieren wir Sie darüber, dass wir immer für Sie zur Verfügung stehen. Viele Dinge, auch neue Anfragen, lassen sich digital und /oder telefonisch klären. Wir beraten gerne per Telefon oder per mail, idealerweise nach Übersendung entsprechender Unterlagen durch Sie.

Ein persönliches Gespräch lässt sich selbstverständlich einrichten, sofern es erforderlich ist.

 

 

Kontaktieren Sie uns unter: 0208 / 801122 bzw. unter info@anwalt-dr-mogk.de oder Rechtsanwaelte-Dr.Mogk@t-online.de

 

Insolvenz von Thomas Cook

 

Aktuell: Die deutschen Thomas Cook Gesellschaften haben am 25.09.2019 einen Insolvenzantrag eingereicht. Davon betroffen sind auf jeden Fall Thomas Cook GmbH, Thomas Cook Tourisitk GmbH und Bucher Reisen & Öger Tours Gmbh. Die betroffenen Veranstaltermarken sind Thomas Cook Signature, Thomas Cook Signature Finest Selection, Neckermann Reisen, Öger Tours, Bucher Reisen und Air Marin. Alle abreisenden Gäste der genannten Veranstaltermarken bis einschließlich Abreise 31.10.2019 können ihre Reise aus insolvenzrechtlichen Gründen nicht antreten.

Für betroffene Kunden mit Ansprüchen hat Zurich Insurance plc Niederlassung für Deutschland die KAERA AG für die Abwicklung beauftragt, welche unter folgender Adresse erreichbar ist:

 

 

Der Mutterkonzern von Thomas Cook in Großbritannien hatte zuvor Insolvenz angemeldet. Die diversen Tochtergesellschaften in Deutschland hatten zunächst noch keinen Insolvenzantrag gestellt. Die Thomas Cook GmbH vermeldete auf ihrer Internetseite, auf Notgeschäftsführung umgestellt zu haben. Die Hoffnung auf den Weiterbetrieb ist angesichts der jüngsten Entwicklung offenbar dahin. Auch die Fluggesellschaft Condor hofft auf einen Weiterbetrieb, hat allerdings einen staatlichen Überbrückungskredit  beantragt. Nach Medienberichten am Abend des 24.09.2019 soll dieser gewährt werden.

 

Die Durchführung von Reisen der deutschen Tochterunternehmen sind jedoch sehr ungewiß. So heißt es au der homepage von Thomas Cook: "Kunden, die über die deutschen Veranstaltermarken Neckermann Reisen, Thomas Cook Signature, Bucher Reisen, Öger Tours und Air Marin Reisen mit Abreisedatum bis 26. September 2019 gebucht haben, können ihre Reise nicht antreten, da die Durchführung nicht garantiert werden kann. Über Reisen mit Abreisedatum ab 26. September 2019 wird so bald wie möglich informiert."

 

Die Konsequenzen für den Verbraucher, den Reisenden, sind unklar. 

 

Wenn Sie sich im Rahmen einer gebuchten Pauschalreise derzeit im Urlaub befinden, so sollten Sie:

 

  • Kontakt zum Reiseveranstalter aufnehmen, um Informationen zu erhalten. Sofern möglich, sollten Sie sich schriftlich (ggfs. per mail) an den Veranstalter wenden, und die Organisation der Rückreise fordern.
  • Kontakt zur Reiseleitung aufnehmen, um Informationen zu erhalten.
  • Kontakt zum Kundengeldabsicherer aufnehmen. Diesen finden Sie in Ihren Reiseunterlagen im sogenannten Sicherungsschein. Den Sicherungsschein müssen Sie mit der Reisebestätigung erhalten. Gemäß § 651 r BGB kann auch der Kundengeldabsicherer die Fortsetzung der Reise anbieten. Sie als Reisender sind jedoch nicht verpflichtet, darauf einzugehen, sondern Sie können auch auf den Ersatz der Kosten bestehen. Zu beachten ist, dass die Ausfallhaftung des Kundengeldabsicherers begrenzt sein kann.
  • Kontakt zum Leistungsträger aufnehmen, um zu erfragen, ob der eigene Flug bzw. die eigene Unterkunft vom Veranstalter bezahlt wurde.

Sollten Sie Probleme mit der gebuchten Unterkunft haben, so sollten Sie:

 

  • Kontakt zum Veranstalter, zur Reiseleitung, zum Kundengeldabsicherer aufnehmen, ggfs. auch mit dem deutschen Konsulat oder der Botschaft vor Ort.
  • Sollten Sie zur Zahlung von Geld aufgefordert werden, weil das Hotel möglicherweise sein Geld vom Reiseveranstalter nicht erhalten hat, so lassen Sie sich eine Rechnung ausstellen, ebenso bei einer vorgenommenen Zahlung eine Quittung.
  • Nach § 651 r BGB sieht das Gesetz eine Erstattung vor. Beträge können vom Kundengeldabsicherer gefordert werden. 

 

Sollten Sie Problem mit dem  Rückflug haben, so sollten Sie:

 

  • Kontakt zur Reiseleitung und zum Reiseveranstalter aufnehmen
  • Kontakt zum Kundengeldabsicherer aufnehmen. Diesen sollten Sie zur Stellung eines Rückfluges auffordern. Sollte dieser keinen Rückflug anbieten, so müssen Sie ggfs. in Vorleistung treten. Kosten für einen Ersatzflug sollten sie sich quittieren lassen. Die Kosten müssen im Nachgang gefordert werden. Eine Garantie für die Rückerstattung gibt es nicht, da die Mindestdeckungssumme des Absicherers gedeckelt ist.
  • Bei Buchung eines Ersatzhotels, oder einer Notunterkunft oder eines Ersatzflugs sollten Sie auf die Schadensminderungspflicht achten. 

 

Sie haben den Urlaub noch nicht angetreten:

 

Wie erhalten Sie ihr Geld zurück:

 

  • Erste Anlaufstelle im Fall der Insolvenz ist der Kundengeldabsicherer. Solange Ihr Reiseveranstalter noch keinen Insolvenzantrag gestellt hat, sind Ansprüche an den Veranstalter zu richten.
  • Sofern Sie mittels Lastschrift bezahlt haben, können Sie dieser innerhalb der einer Frist von in der Regel 6 bis 8 Wochen widerrufen
  • Sofern Sie mit einer Kreditkarte bezahlt haben, können Sie im Rahmen des Chargebacks-Verfahrens versuchen, das Geld vom Kreditkartenunternehmen zurückzuerhalten.
  • Sollten Sie über eine Reiseportal gebucht haben, und dieses das Geld noch nicht weiter geleitet haben, besteht die Hoffnung, das Geld auf diesem Weg zurückzuerhalten

 

Wir helfen Ihnen gerne bei Problemen mit der Insolvenz von Thomas Cook.

Kontaktieren Sie uns:

 

Anwaltskanzlei Dr. Mogk

Tel.: 0028 / 801122

E-mail: info@anwalt-dr-mogk.de oder Rechtsanwaelte-Dr.Mogk@t-online.de 

 

Fluggastrecht:

Prozess gegen TUI Fly vor dem Amtsgericht Düsseldorf wegen eines am 05.10.2016 während des angeblich "wilden Streiks" ausgefallenen / verspäteten Flugs - X3 4589, Rhodos - Düsseldorf - gemäß Urteil vom 01.08.2017 gewonnen. Tui Fly muss 800,- € zzgl. 119,- € Taxikosten zzgl. vorgerichtlich entstandener Anwaltskosten bezahlen.

 

Urheberrecht:

Der BGH schränkt die Störerhaftung beim sogenannten file-sharing ein. Für illegale downloads seiner Gäste haftet der Inhaber eines WLAN-Anschlusses nicht. Bzgl. volljährigen Gästen trifft den Anschlussinhaber keine anlasslose Überwachungs- oder Belehrungspflicht.

 

 

Erbrecht:

Der BGH hat entscheiden, dass Banken oder Sparkassen nicht in jedem Fall von Erben einen Erbschein verlangen können. Entsprechende AGB der Banken sind jetzt für unwirksam erklärt worden.

 

Baurecht:

Wir haben für mehrere privaten Bauherren Schadensersatzansprüche durchgesetzt nach einem Industrieschaden im Duisburger Süden - sogenannter Duchbläser.

 

Reiserecht und Fluggastrecht:

Vor dem Landgericht München haben wir zuletzt die volle Rückzahlung des kompletten Reisepreis sowie einen Schadensersatzanspruch wegen vertaner Urlaubszeit auf Basis von 50 % der Reisekosten erstreiten können. Eine einwöchige Kreuzfahrt war von den von uns vertretenen Mandanten gebucht worden. Der Flug nach Dubai fiel aus. Ein Ersatzflug konnte erst 24 Stunden später am Startort der Kreuzfahrt landen, so dass das Kreuzfahrtschiff nicht mehr erreicht werden konnte.

Der Reiseveranstalter war bereit, 5 % des Reisepreises zu erstatten. 95 % sollten bezahlt werden.

Aus den angebotenen 5 % haben wir 100% + zusätzlichen Schadensersatz machen können.

 

Vor dem Amtsgericht Düsseldorf haben wir in 5 Fällen Anerkenntnisurteile (09.10.2014) wegen einer Flugverspätung erstritten, nachdem die Fluggesellschaft freiwillig keine Zahlungen vorgenommen hat.

 

Vor dem Amtsgericht Düsseldorf (39 C 6621/14) haben wir eine Ausgleichszahlung für eine Flugverspätung auf einem Flug von Kapstadt nach Düsseldorf in Höhe von 600,- € erstritten.

 

Vor dem Amtsgericht Düsseldorf haben wir zuletzt eine Reisepreisminderung von 50% wegen Baulärms in einem Hotel auf Fuerteventura erstritten.

 

Vor dem Amtsgericht Hamburg (17a C 197/15) haben wir zuletzt wegen einer Kreuzfahrt von Dubai nach Savona, bei welcher 5 Häfen ausgefallen sind, eine Minderung von insgesamt 26 % erstritten, wobei aufgund der ausgefallenen Häfen 50% bzw. 60 % des Tagespreises gemindert werden durften.

 

Familienrecht:

Der BGH hat entschieden, dass Heimkosten für ein Elternteil auch dann zu übernehmen sein können, wenn schon jahrelang zwischen Elternteil und Kind kein Kontakt mehr besteht. Abgestellt wird darauf, wann der Kontakt abgebrochen wurde. Im zu entscheidenden Fall hatte das Elternteil seine Elternpflichten während der Kindheit erfüllt. Der Kontakt war erst später abgebrochen worden.

Ein Kontaktabbruch eines Elternteils zu einem volljährigen Kind reicht daher nicht aus, um eine Verwirkung der Unterhaltspflicht des Kindes gegenüber dem Elternteil feststellen zu können. Vergleiche BGH XII ZB 607/12.

 

Änderung des rechtskräftigen Versorgungsausgleichs - geplante Mütterrente kann Folgen für den Versorgungsausgleich haben. Auch lange zurückliegende Versorgungsausgleichsentscheidungen bedürfen der Überprüfung und eventuell einer Korrektur.

 

 

Verkehrsrecht:

Vor dem Amtsgericht Bottrop haben wir jüngst erfolgreich einen Rechtstreit geführt, bei dem der von uns vertretene Mandant beim Einparken von einem aus der neben liegenden Parkbucht ausparkenden PKW touchiert wurde.

Die  Versicherung verweigerte die komplette Regulierung mit dem Argument, beim Ein- und Ausparken sei gegenseitig Rücksicht zu nehmen.

Sie übernahm nur 50 % des Schadens. Dies sah das Amtsgericht Bottrop nun anders und sprach dem von uns vertretenen Mandanten 100 % des Schadensersatzanspruchs zu.

 

Handy-Verbot: Das OLG Köln (Beschluss vom 07.11.2014) hat entschieden, dass der Tatbestand der verbotswidrigen Nutzung eines Handys ( § 23 I 1 StVO) nicht erfüllt ist, sofern der Fahrer das Handy während der Fahrt lediglich aufnimmt, um es an einen Beifahrer weiterzugeben oder an anderer Stelle im Auto wieder abzulegen.

 

Urheberrecht:

Die jüngste Abmahnwelle erscheint zu Unrecht erfolgt, nachdem das Landgericht Köln seine zunächst getroffene Entscheidung korrigiert hat.

Erbrecht  Familienrecht  Bau- und Immobilienrecht  Miet- und WEG-Recht Reiserecht  Fluggastrechte Verkehrsrecht  

Arbeitsrecht  Sportrecht  Vereinsrecht Urheberrecht Schadensersatzrecht  Kaufrecht  Vertragsrecht  Internetrecht 

 

Dr. Stefan Mogk
Elsässer Str. 39
46045 Oberhausen

Telefon: 0208 / 80 11 22 Telefax: 0208 / 85 65 56

E-Mail: Rechtsanwaelte-Dr.Mogk@t-online.de