Pauschalreisereise gebucht – Geld zurück?

Wer eine Pauschalreise gebucht hat und nun von einem Einreisestopp betroffen ist, kann diese kostenlos stornieren. Hier greift § 651 h Abs.3 BGB. Wurde die Reise bereits bezahlt, muss der jeweilige Veranstalter die Kosten erstatten. Dies muss er grundsätzlich binnen 14 Tagen tun. Allerdings besteht die Gefahr drohender Insolvenzen, weil die Reiseveranstalter die Reisekontingente gekauft haben und nun mit vielen Stornierungen konfrontiert werden. Hier sollten sie mit der Geltendmachung einer Rückforderung nicht zu lange warten. Wir haben die ersten Forderungen nun beschleunigen können. Allerdings verhalten sich die Veranstalter unterschiedlich.

Derzeit ist eine weltweite Reisewarnung ausgesprochen, die nun mehr bis zum 14. Juni 2020 gilt. Daraus folgt, dass eine kostenlose Stornierung möglich ist. Eine solche Reisewarnung ist ein Indiz für die Geltung des § 651h Abs. 3 BGB.

Aufgrund der weltweiten Reisewarnung des Auswärtigen Amtes besteht eine gute Chance, kostenlos zu stornieren und Ihr Geld zurückzubekommen. Gesetzliche Grundlage ist die Vorschrift des § 651 h Abs. 3 BGB. Dort heißt es:

"(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 3 kann der Reiseveranstalter keine Entschädigung verlangen, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich im Sinne dieses Untertitels, wenn sie nicht der Kontrolle der Partei unterliegen, die sich hierauf beruft, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären."

Ein solcher unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstand liegt im Fall der Corona-Pandemie aller Voraussicht vor, denn die Gerichte haben sich an den Sicherheitshinweisen des Auswärtigen Amtes orientiert. Es ist daher wahrscheinlich, dass die aktuelle Reisewarnung als „außergewöhnlicher Umstand“ eingestuft wird. Sie gilt vorerst bis zum 14. Juni. Das heißt: Pauschalreisende können Reisen, die bis dahin stattfindenden sollten, kostenlos stornieren. Viele Veranstalter kündigen die Verträge von selbst oder sagen die Reisen. Auch in dem Fall muss erstattet werden

Eine Pflicht zur Umbuchung besteht - nach derzeitiger Rechtslage  - nicht. Sie haben einen bestimmtes Urlausbziel gebucht, einen bestimmten Zeitraum. Kann diese Reise nicht durchgeführt werden, weil am Zielort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, so dar der Reiseveranstalter im Falle einer Stornierung keine Entschädigung verlangen. Ihnen kann eine Umbuchung auf einen späteren Zeitraum vorgeschlagen werden, aber sich darauf einzulassen, ist nicht verpflichtend. Denn Sie wissen nicht, ob Sie später überhaupt verreisen wollen, ob es den Reiseveranstalter überhaupt noch gibt. Wenn Sie jetzt für eine bereits gebuchte, aber abgesagte Reise "Geld stehen" lassen, dann kann eine Rückforderung bei einer drohenden Insolvenz schwierig werden. 

Ab dem 15.06.2020 hat die Bundesregierung die Reisewarnung nun teilweise aufgehoben. Für einige Länder in Europa gelten nun folgende Besonderheiten zur Thematik Reisewarnung.

 

Gutscheinlösung

Viele Reiseveranstalter versuchen inzwischen schon, dem Verbraucher gegenüber zu argumentieren, es gäbe die Gutscheinlösung bereits. Dies ist aber nicht der Fall. Die Erreichbarkeit von Veranstaltern oder Fluggesellschaften wird dem Verbraucher derzeit erneut sehr schwer gemacht. Dahinter - bei allem Verständnis für die derzeitige Ausnahmesituation - kann durchaus auch Strategie erkennbar sein.

Jedenfalls gibt es zwar Überlegungen der Bundesregierung (Corona-Kabinett), sich bei der EU-Kommission für eine Gutscheinlösung einzusetzen. Dies aber gibt den Veranstaltern nicht das Recht, dies bereits als geltendes Recht dazustellen. Denn dem ist nicht so. Es gilt: "Wer keine Leistung erhält, muss nicht bezahlen."

Der Gedanke an eine Gutscheinlösung erscheint auch nicht gerechtfertigt, so er doch viele Probleme auf den Verbraucher abwälzt.  Meines Erachtens ist es fast absurf, wenn die Tourismusbranche nun Verständnis des Verbrauchers erhofft. Denn Reiseveranstalter und Fluggesellschaften haben - dies lehrt die Erfahrung - in der Regel auch kein Verständnis für den Verbraucher, wenn dieser bspw. Mängel rügt oder Ansprüche wegen einer Flugverspätung geltend macht. Nur wer hier hartnäckig bleibt, erhält sein Geld. Mit fadenscheinigen Argumenten oder Sachverhaltsdarstellungen soll der Reisende "zermürbt" werden.

Die Gutscheinlösung würde nun bedeuten, dass der Verbraucher gezwungen wird, mit dem Veranstalter zu reisen, selbst wenn er dies nicht möchte. Auch kann dem Verbraucher nicht das Insolvenzrisiko aufgebürdet werden. Genau dies wäre aber der Fall. Dies erscheint umso unangemessener, als es gerade die Bundesregierung gewesen ist, die die Absicherung des Verbrauchers im Fall der Insolvenz des Reiseveranstalters unzureichend umgesetzt hat und deshalb den § 651 r BGB derart unzureichend erstellt hat.

Wir raten daher dazu, die Ansprüche gegen den Veranstalter geltend zu machen. Wir helfen gerne.

Um Reiseunternehmen vor der Insolvenz zu schützen, hatte die Bundesregierung die EU-Kommission um eine Lockerung der Regelungen gebeten. Da es für Pauschalreisen ein einheitliches europäisches Pauschalreiserecht gibt, kann Deutschland nicht allein entscheiden. Das Gleiche gilt für Flüge, die unter die EU-Fluggastverordnung fallen. In diesem Fall sehen die Vorschläge der Bundesregierung übrigens keinen staatlichen Insolvenzschutz vor. Zumindest eine europäische Gutscheinregelung für Pauschalreisen wird nicht kommen. Der zuständige EU-Justizkommissar Reynders hat die Pläne der Bundesregierung abgelehnt. Für Sie als Pauschalreisenden gilt daher: Sie müssen eine solche Lösung nicht akzeptieren. Sie haben einen Anspruch auf Erstattung des Reisepreises.

Individualreise gebucht – Geld zurück?

Für Individualreisende, die selbst Hotel und Mietwagen gebucht haben, ist die rechtliche Situation wesentlich schwieriger, vor allem wesentlich unüberschaubarer. Es stellt sich zunächst die Frage, welche Rechtsordnung gilt. Dies hängt im Wesentlichen davon ab, wo Sie gebucht haben. Wenn Sie ein Ferienhaus in Spanien gebucht haben, also bei einem spanischen Veranstalter, dann gilt spanisches Recht. Es gelten die Gesetze des Sitzes des Veranstalters. Ob die Kosten erstattet werden, ist daher stets vom Einzelfall abhängig.

Bei Anwendung deutschen Rechts dürfte in der Regel gelten, dass das Geld zu erstatten ist, sofern die Gegenleistung - Zurverfügungstellung der vermieteten Wohnung oder Durchführung eines Fluges - nicht erbracht werden kann.

Bei Flügen gilt, da es sich um einen Luftbeförderungsvertrag handelt, deutsches Werkvertragsrecht, sofern der Flug in Deutschland gebucht wurde.

 

Flug gestrichen, ausgefallen, annulliert – was ist zu beachten?

Zahlreiche internationale Fluglinien haben während der Corona-Krise entweder den Flugverkehr gänzlich eingestellt oder drastisch eingeschränkt. Urlauber, die von Streichungen betroffen sind, erhalten gemäß der Fluggastrechteverordnung in der Regel ihr Geld für das Flugticket zurück. Manche Fluglinien bieten kostenlose Stornierungen bzw. Umbuchungen sämtlicher Flüge an. Sollte die Fluggastrechte-VO 261/2004 nicht zur Anwendung kommen, gilt, da es sich um einen Luftbeförderungsvertrag handelt, deutsches Werkvertragsrecht, sofern der Flug in Deutschland gebucht wurde.

Im Grundsatz gilt Folgendes: Ein Recht zur Kündigung des Luftbeförderungsvertrags gibt es bei Bestehen eines wichtigen Grundes. Ein derart wichtiger Grund ist gegeben, wenn es ein Einreiseverbot gibt. Erhebliche Einreiseverbote gibt es in den USA, Argentinien, Australien, Bahamas, Bulgarien, Chile, Dominik. Republik, Ecuador, Indien, Indonesien, Israel, Jamaika, Kanada, Kolumbien, Malaysia, Malediven, Mauritius, Namibia, Neuseeland, Oman, Peru, Russland, Saudi-Arabien, Seychellen, Singapur, Südafrika, Tunesien, Vietnam, Zypern und andere.

Bei einem solchen Einreiseverbot darf die Fluggesellschaft Sie nicht befördern. Hier besteht nach unserer Auffassung ein Erstattungsanspruch.

Auch hier gilt, dass es keine Pflicht gibt, sich auf einen späteren Flugzeitpunkt umbuchen zu lassen. Sollte die Fluggesellschaft eine Umbuchung vornehmen wollen, sollten Sie widersprechen. Es empfiehlt sich, einen Nachweis über diesen Widerspruch

Bahnreisen – mit welchen Einschränkungen ist zu rechnen?

Auch der Bahnverkehr ist aktuell eingeschränkt.  Teilweise enden Zugverbindungen vorzeitig vor der Bundesgrenze oder fallen vollständig aus, wie beispielsweise Fahrten nach Österreich, Italien, Dänemark, Polen, Tschechien und in die Schweiz. Außerdem ist mit Einschränkungen im Regionalverkehr zu rechnen. Reisende sollten sich vor Reiseantritt auf der Website der Deutschen Bahn über mögliche Zugausfälle informieren.

Hotel / Ferienwohnung gebucht 

Bei einer individuellen Buchung einer Hotelunterkunft oder einer einer Ferienwohnung, ist eine kostenlose Stornierung denkbar. Sofern das Hotel geschlossen ist, kann es den Vertrag nicht erfüllen, und muss die Kosten erstatten. Anderenfalls hängt es davon ab, ob die Unterkunft erreichbar ist. Bei einer Nichterreichbarkeit - also Reise zum Objekt ist unmöglich oder unzumutbar - muss erstattet werden. Dies wäre bei Einreiseverboten oder Einreisebeschränkungen der Fall.

Kreuzfahrt in Zeiten von Corona

Eine Kreuzfahrt wird in der Regel als Pauschalreise gebucht, so dass die Ansprüche, die weiter bei der Pauschalreise dargestellt worden sind, auch bei einer Kreuzfahrt gelten. Wird Ihre Kreuzfahrt storniert oder abgesagt, ist der Reisepreis zu erstatten. Eine Gutscheinlösung muss nicht akzeptiert werden

Kreuzfahrten sind in den letzten Wochen häufig abgebrochen worden. Beispielhaft seien erwähnt Reisen der Aida.

Hier haben Sie Ansprüche auf Minderung des Reisepreises, und zwar auf Basis des Gesamtreisepreises, nicht etwa nur des Kabinenpakets.

Solllte die Kreuzfahrt insgesamt ausgefallen sein, muss der Reiseveranstalter den gesamten Reisepreis erstatten.

Denkbar ist darüber hinaus ein Anspruch auf Schadenersatz gemäß § 651 n BGB. Dies kann bei Vereitelung der Reise oder erheblicher Beeinträchtigung ein Schadenersatzanspruch wegen entgangener Urlaubsfreude sein, § 651 n Abs. 2 BGB. Dieser erfordert ein Verschulden des Reiseveranstalters. Der Veranstalter kann sich entlasten, wenn unvermeidliche, außergewöhnliche Umstände vorliegen. Diese Umstände müssen jedoch konkret vorliegen. Ist die Kreuzfahrt aus Planungsgründen abgesagt worden, so ist dies kein außergewöhnlicher Umstand.

 

 

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Dr. Stefan Mogk
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