Wenn Ihr Fitnessstudio aufgrund staatlicher Anordnung schließen muss, liegt eine Vertragsstörung vor. Denn es ist dem Fitnessstudio unmöglich, Ihnen die angebotenen Dienstleistungen zu gewährleisten. Damit sind beide Vertragspartner von ihrer Leistungspflicht befreit. Die Folge: Mitglieder sind für die Zeit der Schließung von ihrer Beitragspflicht befreit.
Die meisten Verträge enthalten für solche Fälle keine Regelungen. Hier greift die gesetzliche Regelung des BGB, wonach ohne Gegenleistung keine Leistung gefordert werden kann. Wen Fitnesstraining nicht möglich ist, kann auch kein Anspruch auf Bezahlung bestehen. Eine Lösung des Problems kann beispielsweise sein, den Vertrag zeitweise ruhen zu lassen, bis Sie die Leistungen wieder in Anspruch nehmen können. Ob eine außerordentliche Kündigung möglich ist, ist umstritten. Solange die Schließung nur vorübergehender Natur ist - bsps. wegen Corona - so dürfte noch kein Grund für eine außerordentliche Kündigung vorliegen. Denn schließlich kann das Fitnessstudio wieder genutzt, wenn es wieder öffnet.
Wir helfen Ihnen gerne.
Ja. Mitglieder haben bei Aussetzung des sonst stattfindenden Angebots von Vereinen keinen Anspruch auf Erstattung des Beitrages, wenn aufgrund des Coronavirus' derzeit das Angebot nicht stattfinden kann. Ebenso entsteht aus dieser Situation auch kein außerordentliches Kündigungsrecht. Denn in der Regel ist der Mitgliedsbeitrag an einen Verein nicht an konkrete Nutzungen gebunden, sondern ist - wie der Name schon sagt - ein "Beitrag für die Mitgliedschaft". Als Mitglieder sind Sie vielmehr Teil des Vereins und nehmen keine Dienstleistung in Anspruch. Der Beitrag stellt also nach den vereinsrechtlichen Grundsätzen kein Entgelt dar, sondern dient dazu, den Vereinszweck zu verwirklichen. Mit den Kosten für ein Fitnessstudio, Flug- oder Konzertticket, die bei Ausfall zu erstatten sind, lässt sich ein Vereinsmitgliedsbeitrag daher nicht vergleichen.
Es kommt darauf an, um welche Art von Abonnement es sich handelt. Haben Sie beispielsweise ein Abonnement erworben, gilt dasselbe wie beim Fitnessstudio. Handelt es sich um eine Karte für mehrere Veranstaltungen, also beispielsweise 10er-Karten für das Theater, kommt es darauf an, ob Sie diese in dem vorgegebenen Zeitraum noch einlösen können. Wenn das nicht möglich ist, haben Sie einen Anspruch auf Rückerstattung.
Wer seine Zeitkarte für Bus und Bahn (z.B. Wochen- oder Monatskarte) aufgrund der Einschränkungen
des öffentlichen Lebens nicht mehr nutzen kann, kann sich bei seinem Verkehrsunternehmen erkundigen, ob es ein Verfahren zur Aussetzung des Abonnements gibt und eine anteilige Erstattung des
Ticketpreises beantragen.
Viele Unternehmen sind hier bereit, kulante Lösungen zu finden. Eine physische Hinterlegung der Zeitkarte, wie es die Tarifbestimmungen oft vorsehen, ist in der
aktuellen Situation nicht immer notwendig.
Derzeit haben die Verkehrsverbünde unterschiedliche Vorgehensweisen. Deshalb empfehlen wir Ihnen, sich auf den Webseiten Ihres Verbundes oder Ihres
Verkehrsunternehmens zu informieren und Kontakt aufzunehmen. Klären Sie dabei auch, ob für die Aussetzung ein Bearbeitungsentgelt und eventuell auch eine Überweisungsgebühr erhoben
werden.
Wollen Sie Ihr Abonnement ganz kündigen, kommen Ihnen einige Unternehmen derzeit insoweit entgegen, als dass zum Teil auf die Kündigungsfrist verzichtet wird. Zudem
entfällt während der Corona-Krise häufig auch die anteilige Abrechnung von Jahesabonnements, die weniger als 1 Jahr liefen. Auch in diesem Punkt wenden Sie sich an ihr
Verkehrsunternehmen.
Beachten Sie jedoch bitte: Auch in Zeiten der Corona-Krise und geringerer Fahrausweiskontrollen gilt eine Fahrscheinpflicht. Wer sein Abonnement aussetzt oder
kündigt, muss für einzelne Fahrten - soweit sie dann doch notwendig sind - Einzelfahrscheine lösen .
Denken Sie bei Ihrer Planung zudem daran, dass die Verkehrsunternehmen aus Sicherheitsgründen den Fahrscheinverkauf beim Fahrpersonal eingestellt haben und sie sich
deshalb am Automaten oder elektronisch um Fahrkarten kümmern müssen.