Gemeinschaftliches Testament

Der § 2265 BGB erlaubt es Ehegatten, ein gemeinschaftliches zu errichten. Man spricht hier herkömmlich vom Ehegatten-Testament. Zu beachten ist, daß Lebenspartner gemäß § 10 Abs. 4 LPartG Ehegatten gleichgestellt sind.

 

Die Formerfordernisse des gemeinschaftlichen Testaments unterscheiden sich nicht vom herkömmlichen Testament. Möglich ist ein Ehegatten-Testament in notariell beurkundeter Form oder in eigenhändiger Form. Eigenhändig bedeutet, daß einer der beiden Ehegatten das Testament handschriftlich zu Papier bringen muss, es am Ende mit Orts- und Datumsangabe versieht und unterschreibt. Der zweite Ehegatte muß nur noch Orts- und Datumsangabe für sich hinzufügen und ebenfalls unterschreiben. In einem gemeinschaftlichen Testament können die gleichen Dinge gestaltet werden, wie in einem Einzeltestament. Es können also bestimmte Personen als Erben eingesetzt werden oder bestimmte Personen enterbt werden. Es können einzelne Gegenstände einer Person im Wege des Vermächtnisses zugewandt werden. Es können Teilungsanordnung vorgenommen werden. Es können Testamentsvollstreckungen angeordnet werden.

 

Bekanntester Fall des gemeinschaftlichen Testaments ist das Berliner Testament. Hier setzen sich Ehegatten in der Regel gegenseitig zu Alleinerben ein und bestimmen die gemeinsamen Kinder zum sogenannten Schlußerben. Dies bedeutet, beim Tode des erstversterbenden Ehegatten wird der andere Ehegatte Alleinerbe, unter Enterbung etwaiger Abkömmlinge. Für den Fall des Todes des zweiten der beiden Ehegatten (Überlebender), werden dann gemeinsame Kinder zu Erben eingesetzt.

 

Das Besondere an dem Berliner Testament ist, daß dieses so errichtet werden kann, daß die gegenseitigen Verfügungen wechselbezüglich sind, vgl. § 2270 BGB. Von einer Wechselbezüglichkeit wird ausgegangen, wenn einer der Ehegatten seine Verfügung nicht getroffen hätte, ohne daß der andere Ehegatte diese Verfügung auch getroffen hat. Dies bedeutet, wenn der Ehemann seine Ehefrau in dem zur Alleinerbin einsetzt, tut er dies nur, da umgekehrt seine Ehefrau auch ihn zum Alleinerben einsetzt. Beide Ehegatten setzen jeweils die gemeinsamen Kinder zu Schlußerben nach dem Tod des Überlebenden der Ehegatten ein.

 

Konsequenz dieser Wechselbezüglichkeit, die in einem Testament entweder angeordnet werden kann oder expliziet nicht gelten soll, ist, daß nach dem Tode eines der beiden Ehegatten ein Widerruf nicht mehr möglich ist.

 

In diesem Fall spricht man von der sogenannten Bindungswirkung des gemeinschaftlichen Testament.

 

Einen Widerruf des gemeinschaftlichen Testaments können die Ehegatten zu Zeiten, zu denen sie beide leben, jederzeit vornehmen. Dies geschieht entweder durch ein neues gemeinschaftliches Testament oder durch ein gemeinsames Widerrufstestament oder durch die gemeinsame Rücknahme eines notariell beurkundeten Testaments aus der amtlichen Verwahrung oder durch die gemeinsame Vernichtung.

 

Auch ein einzelner Ehegatte kann einseitig zu Lebzeiten beider Eheleute widerrufen. Dieser Widerruf wird allerdings erst dann wirksam, wenn er dem anderen Ehegatten in notariell beurkundeter Form zugestellt wird. Vgl. § 2271 BGB i.V.m. §  2296 BGB.

 

Nach dem Tod eines der beiden Ehegatten ist der Widerruf des gemeinschaftlichen Testaments nur noch möglich, sofern es sich nicht um wechselbezügliche Verfügungen handelt. Bei Wechselbezüglichkeit der Verfügung ist der Überlebende vom Zeitpunkt des Todes des Erstversterbenden in seiner Testierfreiheit eingeschränkt. Er kann beispielsweise nicht neue Personen als Erben einsetzen.

 

Hintergrund ist, daß vermieden werden soll, daß der überlebende Ehegatte vielleicht noch einmal neu heiratet und dann die Kinder aus der ersten Ehe plötzlich enterbt.

 

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Wir stehen gerne für ein persönliches, beratendes Gespräch bei Fragen zur Testamentsgestaltung zur Verfügung. Wir helfen Ihnen bei der Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments. Wir erstellen gerne einen Testamentsentwurf. Wir beantworten aber auch Fragen, wenn Sie durch ein gemeinschaftliches Testament Erbe geworden sind oder anderweitig bedacht worden sind.

 

 

 

 

 

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