Ihr Rechtsanwalt für Reiserecht in Oberhausen

Reisen sind Abenteuer:

 

Reisemängel können rechtliche Abenteuer sein. Lassen Sie sich von uns unterstützen im Dschungel des Reiserechts.

 

Flugausfälle, Flugverspätungen, Gepäckverlust, Mängel im Hotel - Baustellen, Lärm - Überbuchungen, falsche Buchungen, Kündigung bzw. Abbruch der Reise sind typische Begleiterscheinungen eine Reise. Die Enttäuschung einer solchen Begleiterscheinung können wir nicht nehmen. Die Wiedergutmachung können wir mit Ihnen gemeinsam durchsetzen.

 

Wir unterstützen Sie bei allen Frage im Zusammenhang mit der Unternehmung einer Reise, sei es Stornierung einer Reise, Geltendmachung von Reisemängeln und damit verbundenen Minderungs- oder Schadenersatzansprüchen.

 

Eine zügige fachliche Beratung verhilft in solchen Fällen den Ansprüchen zu größerer Erfolgsaussicht. Formale Fehler wie die fristgerechte Geltendmachung von Ansprüchen können so vermieden werden.

 

  • Beförderungsvertrag
  • europäische Fluggastverordnung
  • Flugverspätung
  • Flugausfall
  • Gepäckverlust
  • Gepäckverzögerung
  • Individualreiserecht
  • Kreuzfahrtmängel
  • Kündigung der Reise
  • Luftfahrtrecht
  • Minderung des Reisepreises
  • Pauschalreiserecht
  • Reisemängel
  • Reisepreisminderung
  • Reiserücktrittversicherung
  • Tourismusrecht

 

Das Pauschalreiserecht basiert in erster Linie auf den §§ 651a bis m BGB. Die vertraglichen Beziehungen zwischen dem Reisenden und dem Reiseveranstalter werden dort geregelt. Das Vorliegen einer Pauschalreise ist Bedingung für die Anwendung dieser Regelungen. Eine solche ist dann gegeben, wenn der Reiseveranstalter ein Bündel von Reiseleistungen wie beispielsweise Transport, Unterkunft, Freizeiteinrichtungen zu einem Gesamtpreis anbietet.

 

Keine Pauschalreisen sind Nur-Flug-Buchungen oder individuelle Hotelbuchungen.

 

aktuelle Rechtsprechung:

 

BGH vom 30.07.2015, I ZR 29/12: Bei jeder Angabe von Flugpreisen - auch in tabellarischen Übersichten - müssen Endpreise angegeben werden. Zwingend anfallende Steuern, Gebühren oder Zuschläge (bspw. für Kerosin) sind von Beginn an in den Preis hereinzurechnen. Der Endpreis muss schon bei der erstmaligen Angabe von Preisen angegeben werden.

 

BGH vom 16.09.2014, X ZR 1/14: Sind im Reisevertrag Uhrzeiten für den Hin- und Rückflug nicht vereinbart und soll dem Reiseveranstalter jeweils der gesamte benannte Reisetag für die nachträglich Festlegung des Zeitpunkts des Hinflugs und des Rückflugs zur Verfügung stehen, wird der Inhalt des Reisevertrags mit der Angabe "Genaue Flugzeiten noch nicht bekannt" zutreffend wiedergegeben.

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BGH vom 10.12.2013, X ZR 24/13: Ein Reiseveranstalter darf sich nicht vorbehalten, die bei der Buchung genannten Flugzeiten beliebig zu ändern. Eine Verlegung des Fluges ist danach nur erlaubt, wenn es sachliche Gründe, dafür gibt, und zwar auch, wenn im Vertrag nur "voraussichtliche" Flugzeiten erwähnt sind.

 

AG Norden vom 02.01.2017, 5 C 582/16: Der Vermittler eines Ferienhauses auf Norderney, der 3 Tage vor Antritt die Vermietung absagte, weil eine Doppelvermietung vorgelegt wurde, ist im Wege des rechtskräftigen Versäumnisurteils zu Zahlung von Schadensersatz in analoger Anwendung des § 651 f II BGB verurteilt worden. Dabei mussten 100 % des Reisepreises als Schadensersatz bezahlt werden. Die Reisepreis selbst wurde schon außergerichtlich zurückbezahlt. Im Rechtsstreit vor dem Amtsgericht ging es neben dem Schadensersatz wegen vertaner Urlaubsfreude auch noch um Schadensersatz für unnötige Aufwendungen (Kurtaxe, etc.).

Der Vermittler trat wie ein Reiseveranstalter auf, so dass er auch so behandelt wurde. Die Regeln des Pauschalreiserechts waren anwendbar.

 

 

 

 

 

 

 

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Dr. Stefan Mogk
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