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News: 

 

Azur Air

 

Diese Gesellschaft ist nicht insolvent, sondern - unseren Informationen zufolge - im Abwicklungsstadium. Ansprüche auf Ausgleichszahlungen vor der Einstellung des Flugbetriebs können derzeit unserer Erfahrung nach erfolgreich durchgesetzt werden. Wir haben 2019 und 2020 nach gewonnenen Verfahren vor dem Amtsgericht Gelder erhalten.

 

Ansprüche für Flüge aus den Jahren 2017 und 2018 können noch durchgesetzt werden

 

Wir stehen jederzeit gerne helfend bereit:  info@anwalt-dr-mogk.de oder rechtsanwaelte-dr.mogk@t-online.de oder Tel.: 0208 / 801122

 

Eurowings-Flug EW 1140, 08.07.2019, Düsseldorf - Punta Cana

Nach unseren Kenntnissen versucht die Fluggesellschaft, Ansprüche mit dem Argument des außergewöhnlichen Umstands (Vogelschlag) abzulehnen. Der Vogelschlag ereignete sich jedoch erst, nachdem es ohnehin schon eine Verspätung von knapp 7 Stunden gegeben hat. Daher liegt kein außergewöhnlicher Umstand vor. Ein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung in Höhe von 600,00 € besteht unserer Auffassung nach.

 

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Eurowings-Flug EW 174, 20.10.2018, Köln / Bonn - Las Vegas

Nach unseren Erfahrungen versucht die Fluggesellschaft, Ansprüche mit dem Argument des außergewöhnlichen Umstandes (Nebel) abzulehnen. Schlichtungsverfahren führen nicht zum Erfolg. In zwei Fällen vor dem Amtsgericht Düsseldorf ist es uns gelungen, die Ansprüche durchzusetzen und zu realisieren.

 

Allgemeines: 

 

Die EU-Verordnung 261/2004 ist die rechtliche Grundlage für mögliche Ausgleichsansprüche von Flugpassagieren. Ein Anspruch auf Ausgleichszahlung kann im Fall der Flugannullierung, der erheblichen Flugverspätung oder bei Nichtbeförderung entstehen.

 

Die Ausgleichsansprüche richten sich immer gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen, mithin gegen die Fluggesellschaft, die den Flug durchführt. Die gilt auch bei Flugannullierungen, Flugverspätungen oder Nichtbeförderungen im Rahmen einer Pauschalreise. Die Ausgleichsansprüche richten sich auch dann gegen die Fluggesellschaft, nicht gegen den Reiseveranstalter. Reiserechtliche Ansprüche gegen den Reiseveranstalter bleiben zwar von Ausgleichsansprüchen unberührt (können also parallel dazu entstehen). Art. 12 der EU-VO statuiert allerdings eine Anrechnungsvorschrift, die zu beachten ist.

 

Zu den Ansprüchen, die aufgrund der EU-VO entstehen, gehören Ansprüche auf Betreuungsleistungen (Art. 9 der VO) und Ansprüche

auf Unterstützungsleistungen (Art. 8 der VO) sowie die Ansprüche auf Ausgleichszahlung (Art.5, 7 der VO).

 

Das Bestehen der Ansprüche gemäß der EU-VO ist für jeden Einzelfall individuell zu prüfen. Es muss die EU-Verordnung anwendbar sein, die Voraussetzung einer Annullierung, erheblichen Verspätung oder Nichtbeförderung gegeben sein und eine Entlastungsmöglichkeit der Fluggesellschaft ausgeschlossen sein. Dieses Zusammenspiel von Anwendbarkeit, Tatbestandsvoraussetzung und Ausnahmeregelung erfordert eine exakte Kenntnis aller Parameter des betroffenen Flugs und der rechtlichen Gegebenheiten.

 

Ein Ausgleichsanspruch besteht

  • im Fall des Flugausfalls, wenn es also zur Annullierung des Flugs durch die Fluggesellschaft kommt.
  • im Fall der erheblichen Verspätung, wenn es zu einer Ankunftsverspätung von mindestens 3 Stunden gekommen ist, bei kürzeren Flügen auch schon bei einer Abflugverspätung von 2 Stunden. Seit dem Urteil des EuGH vom 26.02.2013 ist klargestellt, dass es entscheidend nur auf die Ankunftsverspätung am Zielflughafen ankommt. Eine Verspätung auch beim Abflug ist keine Voraussetzung des Anspruchs. Für die Ankunftszeit ist abzustellen auf das Öffnen der Tür eines Flugzeugs, siehe EuGH-Urteil vom 04.09.2014, Rechtssache C-452/13. Der sogenannte Touchdown des Flugzeugs oder das Erreichen der Parkposition sind nicht mehr maßgebend.
  • im Fall der Nichtbeförderung, wenn der Fluggast sich rechtzeitig zum Check-in einfindet, aber ohne eigenes Verschulden von der Fluggesellschaft nicht befördert wird, obwohl der Flug stattfindet.

 

Die Höhe des Anspruchs hängt von der Flugentfernung ab. Diese wird nach der sogenannten Großkreisentfernung ermittelt. Es gilt:

  • bei allen Flügen mit einer Entfernung bis zu 1.500 Kilometern sind 250,- EUR zu leisten.
  • bei allen innergemeinschaftlichen Flügen von mehr als 1.500 Kilometern und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1.500 Kilometern und 3.500 Kilometern sind 400,- EUR zu leisten.
  • bei allen Flügen mit einer Entfernung von mehr als 3.500 Kilometern, sofern es sich um keinen innergemeinschaftlichen Flug handelt, sind 600,- EUR zu leisten.

 

Wer ist anspruchsberechtigt? Die EU-VO gilt für alle Flüge, die von einer in der EU beheimateten Fluggesellschaft durchgeführt wird, oder unabhängig vom Sitz der Fluggesellschaft, für alle Flüge, die in der EU starten. Bei einem in Deutschland startenden Flug ist die EU-VO immer anwendbar, also auch, wenn der Flug von einer außerhalb der EU liegenden Fluggesellschaft durchgeführt wird. Bei einem Flug von außerhalb der EU nach Deutschland gilt die EU-VO nur, wenn der Flug von einer EU-Fluggesellschaft durchgeführt wurde.

Voraussetzung für einen Anspruch ist allerdings das Vorliegen einer bestätigten Buchung für einen solchen Flug und, sofern der Flug nicht annulliert wurde, das rechtzeitige Einfinden am Check-In des Fluges.

Die Anwendbarkeit der EU-VO muss für jeden einzelnen Flugabschnitt geprüft werden.

Von Bedeutung ist, dass der Ausgleichsanspruch und auch der Betreuungs- und Unterstützungsanspruch für jeden Passagier gesondert entsteht, also im Fall einer vierköpfigen Familie - unabhängig ob volljährig oder minderjährig - für alle vier Familienmitglieder ein Anspruch besteht.

 

Ausnahmen: Die Fluggesellschaft hat die Möglichkeit der Entlastung. Dazu muss sie darlegen und nachweisen, dass die Verspätung oder Annullierung auf einen außergewöhnlichen Umstand im Sinn des Art. 5 Absatz 3 der EU-VO zurückzuführen ist. Es muss mithin ein Umstand vorliegen, der außerhalb jeglicher Einflussmöglichkeit der Fluggesellschaft liegt. Hierzu zählt vor allem nicht schon jeder technische Defekt, der vor oder während eines Flugs auftreten kann. Die Fluggesellschaften argumentieren häufig bei der Ablehnung von Ansprüchen mit einem sogenannten "unerwartet aufgetretenem Sicherheitsmangel". Dieses Argument kommt sehr oft, verfängt aber in vielen Fällen nicht. Oftmals bleibt es bei dieser Worthülse, wenn nachgefragt wird.

Ein außergewöhnlicher Umstand kann ein Streik sein oder eine extreme Wetterbedingung.

Sehr strittig ist zur Zeit die Frage, ob ein sogenannter wilder Streik ein außergewöhnlicher Umstand sein kann. Ein solcher wilder Streik könnte in den massenhaften Krankmeldungen, die eine große deutsche Fluggesellschaft Anfang Oktober 2016 getroffen hat, zu sehen sein.

Erste amtsgerichtliche Entscheidungen liegen vor und sind unterschiedlich ausgefallen.

 

Wie reagiert die Fluggesellschaft? Häufig werden die Ansprüche mit Verweis auf einen außergewöhnlichen Umstand abgelehnt, ohne dass dieser außergewöhnliche Umstand präzisiert wird. Oftmals wird auch eine reduzierte Zahlung angeboten oder sogar nur ein Gutschein angeboten. Wichtig ist, dass sich der Fluggast auf eine Gutscheinlösung nicht einlassen muss. Sofern ein Anspruch besteht, so besteht der Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung.

Sollte die Fluggesellschaft Ihren Anspruch nicht regulieren, empfiehlt sich, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.

 

Erstattung der Rechtsanwaltskosten: Diese sind von der Fluggesellschaft grundsätzlich zu übernehmen, wenn der Fluggast zunächst selbst versucht hat, die Fluggesellschaft in Anspruch zu nehmen. Hierzu reicht eine Aufforderung an die Fluggesellschaft (nicht an den Reiseveranstalter) zur Zahlung der Ausgleichsansprüche unter Fristsetzung. Bezahlt die Gesellschaft nicht und läuft die Frist ab, so kommt es zu einer Verzugswirkung. Befindet sich die Fluggesellschaft in Verzug mit der Bezahlung berechtigt geltend gemachter Ausgleichsansprüche, so muss sie die Kosten des nun eingeschalteten Rechtsanwalts in aller Regel übernehmen.

 

Liegt kein Verzug vor, und wird die Rechtsanwalt mit der erstmaligen Geltendmachung von Ansprüchen beauftragt, dann hängt die Erstattungsfähigkeit etwaiger Kosten davon ab, in welchem Umfang die Fluggesellschaft den Passagier über seine Rechte informiert hat. Die Fluggesellschaft ist gemäß Art. 14 Abs. 2 der VO verpflichtet, den Passagier so weitgehend zu informieren, dass dieser in der Lage ist, Ansprüche geltend zu machen. Hierzu gehört auch die Bekanntgabe der genauen Unternehmensbezeichnung und Anschrift.

 

aktuelle Rechtsprechung:

 

EuGH vom 14.11.2014, Rechtssache C-394/14, Siewert gegen Condor: Wird das Flugzeug durch eine Fremdfirma beim Beladen, Betanken oder durch ein Treppenfahrzeug beschädigt, so liegt kein außergewöhnlicher Umstand vor.

 

EuGH vom 04.09.2014, Rechtssache C-452/13: Die Ankunftsverspätung richtet sich nach dem Ankunftszeitpunkt. Für diesen ist auf das Öffnen zumindest einer Tür des Flugzeugs abzustellen, sofern den Passagieren das Verlassen des Flugzeugs gestattet ist.

 

EuGH vom 26.02.2013, Rechtssache C-11/11: Art. 7 der EU-VO ist dahin auszulegen, dass auf seiner Grundlage dem Fluggast eines Fluges mit Anschlussflügen, dessen Verspätung zum Zeitpunkt des Abflugs unterhalb der in Art. 6 der VO festgelegten Grenzen lag, der aber sein Endziel mit einer Verspätung von 3 Stunden oder mehr gegenüber der planmäßigen Ankunftszeit erreichte, eine Ausgleichszahlung zusteht, da diese Zahlung nicht vom Vorliegen einer Verspätung beim Abflug abhängt.

 

EuGH vom 23.10.2012, Rechtssache C-584/10 und C-629/10: Ein Ausgleichsanspruch nach der EU-VO besteht, wenn Fluggäste 3 Stunden später als planmäßig vorgesehen ihr Endziel erreichen, sofern die Fluggesellschaft das Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstandes nicht nachweisen kann. Mit dieser Entscheidung hat der EuGH seine Rechtsprechung, welche die Flugannullierung und die große Verspätung eines Fluges gleichstellt, bekräftigt.

 

BGH vom 25.02.2016, X ZR 35/15: Die Kosten für einen vom Fluggast mit der erstmaligen Geltendmachung eines Ausgleichsanspruchs wegen Annullierung oder großer Verspätung beauftragten Rechtsanwalts muss die Fluggesellschaft nicht übernehmen, wenn sie den Fluggast über seine Rechte in einem solchen Fall gemäß Art. 14 Abs. 2 der VO informiert hat. Etwas anderes kann gelten, wenn die erteilten Informationen lückenhaft, unverständlich oder sonst so unklar sind, dass der Fluggast nicht erkennen kann, was er tun muss,

 

BGH vom 17.03.2015, X ZR 35/14: Ein Ausgleichsanspruch des kostenlos mitreisenden Kleinkindes gemäß EU-VO 261/2004 besteht nicht.

Reist ein Kind kostenlos auf einem im Rahmen eines Pauschalreisevertrags gebuchten Flugs, so findet die EU-VO keine Anwendung. Folglich entfällt auch bei Verspätung oder Annullierung der Ausgleichsanspruch.

 

BGH vom 30.09.2014, X ZR 126/13: Bei einem Anspruch auf Rückzahlung eines Teils des Reisepreises wegen Minderung aufgrund großer Verspätung des Rückfluges nach § 651d BGB handelt es sich um einen weitergehenden Schadensersatzanspruch nach Art. 12 Abs. 1 der EU-VO. Nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung sind nach der EU-VO allein wegen großer Verspätung gewährte Ausgleichsleistungen auf den Anspruch auf Rückzahlung eines Teils des Reisepreises wegen Minderung nach § 651 d BGB aufgrund der selben großen Verspätung anzurechnen.

 

Amtsgericht Bremen, 12.06.2014, 9 C 72/14: Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind auch dann zu ersetzen, wenn sich die Fluggesellschaft mit der Bezahlung des Ausgleichsanspruch nicht in Verzug befindet. Das Amtsgericht geht davon aus, dass die gezahlten Rechtsanwaltskosten Aufwendungen darstellen, die als Schadensposition geltend gemacht werden können, da sich der Fluggast zur Beauftragung eines Rechtsanwaltes herausgefordert fühlen durfte. Grundlage des Anspruches sei die verspätete Beförderung, die eine Pflichtverletzung in Bezug auf den Beförderungsvertrag darstelle. Der durchschnittliche Fluggast benötige in der Regel anwaltliche Hilfe zur Durchsetzung des Ausgleichsanspruchs, da die Fluglinien nicht freiwillig zahlen. Aus diesem Grund dürfe er sich auch schon für das Aufforderungsschreiben der Hilfe eines Rechtsanwaltes bedienen, ohne die Kosten hierfür tragen zu müssen. Der Kostentragungspflicht könnten die Fluglinien dadurch entgehen, dass sie den Ausgleichsanspruch unaufgefordert und freiwillig an die Passagiere zahlten.

 

Amtsgericht Frankfurt / Main, 3.3.2017, 31 C 117/17: Im unerwarteten Ausfall von Besatzungsmitgliedern sieht das Gericht ein Betriebsrisiko. Es handelt sich nicht um einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Art. 5 Abs. 3 der EU-VO. Wird durch das Personal massenhaft eine Arbeitsunfähigkeit vorgetäuscht, so ist dies nicht einem legalem Streit gleichzustellen.

Das Gericht hat eine Ausgleichszahlung bejaht.

 

Amtsgericht Hannover, 15.02.2017, 538 C 11921/16: Im unerwarteten Ausfall von Besatzungsmitgliedern sieht das Gericht keinen außergewöhnlichen Umstand. Zwar könne ein wilder Streik einen solchen außergewöhnlichen Umstand begründen. Jedoch sieht das Gericht den Vortrag der Fluggesellschaft dazu als nicht bewiesen an.

Darüber hinaus stellt das Gericht Anforderungen an den Vortrag der Fluggesellschaft zur Darlegung der zumutbaren Maßnahmen zur Abwendung der Verspätung auf, die es im entschiedenen Fall nicht für erfüllt ansieht.

Das Gericht hat die Ausgleichszahlung daher bejaht.

 

Amtsgericht Hannover, 09.02.2017, 539 C 1214/16: Im unerwarteten Ausfall von Besatzungsmitgliedern sieht das Gericht einen außergewöhnlichen Umstand. Massive Krankmeldungen seien mit einem Streik vergleichbar. 

Das Gericht hat eine Ausgleichszahlung verneint.

 

Amtsgericht Bühl, 20.02.2017, 3 C 480/16: Ein "wilder Streik" ist kein außergewöhnlicher Umstand. Anders als bei einem rechtmäßigem Streik hat eine Fluggesellschaft auf einen wilden Streik erhebliche Einflussmöglichkeiten, da es gegen solche "Streik"-Maßnahmen gerichtlich vorgehen kann.

Das Gericht hat eine Ausgleichszahlung bejaht.

 

Unsere Erfahrung:

Wir sind bei der Durchsetzung von Ansprüchen unter anderem gegen folgende Fluggesellschaften tätig gewesen:

 

  • Air Berlin
  • Air France
  • Air Via
  • Atlasjet Airlines
  • Austrian Airlines
  • Azur Air
  • British Airways
  • Condor Flugdienst GmbH
  • Corendon Airlines
  • Darwin Airline
  • Etihad Airways
  • Eurowings
  • Germanwings
  • Germania
  • Jetair 
  • Hamburg Aiways
  • KLM
  • Lufthansa
  • Onur Air
  • Pegasus Airlines
  • Small Planet 
  • Sunexpress Deutschland GmbH
  • TAP Air Portugal
  • Tui Fly
  • Turkish Airlines (TK)
  • WizzAir

 

 

Wir helfen Ihnen bei der Geltendmachung Ihres Anspruchs im außergerichtlichen Stadium. Wir setzen Ihren Anspruch selbstverständlich auch gerichtlich durch. Dabei treten wir für Sie bundesweit auf. Kontaktieren Sie uns jederzeit unter:

  • 0208 / 80 11 22
  • Rechtsanwaelte-Dr.Mogk@t-online.de
  • info@anwalt-dr-mogk.de

 

Sie können jederzeit einen persönlichen, kurzfristigen Termin mit uns abstimmen. Eine Kommunikation ausschließlich per Telefon und / oder e-mail ist ebenso möglich. Wir beraten Sie wohnortunabhängig.

 

Wir benötigen Ihre Flugdaten:

  • Fluggesellschaft
  • Flugnummer
  • Abflughafen
  • Zielflughafen
  • Zwischenlandung
  • planmäßige Abflugzeit
  • planmäßige Landezeit
  • tatsächliche Abflugzeit
  • tatsächliche Landezeit
  • Angaben der Fluggesellschaft zum Grund der Verspätung oder des Flugausfalls

 

Wir führen für Sie selbstverständlich die Korrespondenz mit ihrer Rechtsschutzversicherung. Dazu benötigen wir:

  • Versicherungsunternehmen
  • Versicherungs- bzw. Vertragsnummer
  • Korrespondenzanschrift der Versicherung

 

 

  

 

 

Sprechen Sie uns an: 0208 / 80 11 22, oder mail @:  info@anwalt-dr-mogk.de oder rechtsanwaelte@dr.mogk@t-online.de

 

Wir können in vielen Fällen ausschließlich per mail Korrespondenz helfen, stehen Ihnen, sofern Sie es wünschen, für ein persönliches Gespräch jedoch immer zur Verfügung.

 

Die Korrespondenz mit Ihrer Rechtsschutzversicherung oder dem ADAC bei Plusmitgliedschaft übernehmen wir gerne.

Erbrecht  Familienrecht  Bau- und Immobilienrecht  Miet- und WEG-Recht Reiserecht  Fluggastrechte Verkehrsrecht  

Arbeitsrecht  Sportrecht  Vereinsrecht Urheberrecht Schadensersatzrecht  Kaufrecht  Vertragsrecht  Internetrecht 

 

Dr. Stefan Mogk
Elsässer Str. 39
46045 Oberhausen

Telefon: 0208 / 80 11 22 Telefax: 0208 / 85 65 56

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