Wir versuchen hier, Ihnen einen Überblick über von uns bearbeitete Fälle zu geben:

 

Veranstalter / Fluggesellschaft

 

AIDA

1.

 

Pauschalreise in Form einer Kreuzfahrt mit der AIDA Vita nach Südostasien vom 30.11.. - 22.12.2019, gebucht am 17.9.2019. Reisepreis: ca. 5.500,- €. Die Reise wurde durchgeführt, war aber mangelhaft. Die Toiletten in der Kabine und eine Vielzahl öffentlicher Toiletten waren für 8 Tage nicht nutzbar, ebenso gab es Baulärm aufgrund von Leitungsbauarbeiten in dem Flur, an dem die Kabine der Mandanten lag. Weiterer Baulärm für 4 zusätzliche Tage. Wir haben einen Minderungsanspruch von 50 % des Tagesreisepreises für 8 Tage, und von 15 % für die weiteren 40 Tage geltend gemacht, in Summe ca. 1.204,- €, Ebenso haben wir Schadensersatz für entgangene Urlaubsfreuden für 8 Tage in Höhe von 1.204,00 € geltend gemacht, zunächst außergerichtlich und dann mit Klage vor dem Amtsgericht Rostock. Aida teilte außergerichtlich mit, eine Minderung von 10 % des Tagesreisepreises für 10 Tage anbieten zu können, mithin 247,50 €. Es hieß, man orientiere sich an der örtlichen Rechtsprechung und wies darauf hin, dass das Angebot weit über dem läge, was den Mandanten rechtlich zustande. Eine außergerichtliche Einigung war  bei diesem Angebot nicht möglich, so dass es zum Klageverfahren kam. In der Klageerwiderung wurde das Vergleichsangebot wiederholt. Im September 2020 kam es zur mündlichen Verhandlung. Das Gericht erklärte, dass der Hauptmangel - keine Toilettennutzung in der Kabine und Bauarbeiten im Gang - substantiiert genug vorgetragen sei und eine Minderung in Betracht käme. Die geforderten 50 % empfand das Gericht als zu hoch, die angebotenen 10 % für zu gering. An einem Schadensersatzanspruch zweifelte das Gericht. Vor dem Hintergrund wurde ein Vergleich geschlossen, wonach die Kläger 850,- € erhielten zzgl. vorgerichtlicher Anwaltskosten von knapp 150,- €. Das Gericht machte eine Minderung von 43 % für die 8 Tage zur Grundlage. Mithin wurde AIDA mit der Auffassung, die von ihr angebotenen 10 % seien deutlich mehr als rechtlich geboten, eindrucksvoll widerlegt. Der Rechtsstreit endete mit diesem Vergleich.

 

Alltours Flugreisen GmbH

1.

Pauschalreise nach Fuerteventura vom 20.6 - 11.7.2020, gebucht am 13.11.2019. Reisepreis: ca. 2.900,- € für 2 Personen. Angezahlt wurden ca. 720,- €.  Die Reise wurde aufgrund Corona im Mai 2020 von den Mandanten storniert. Der Veranstalter verlangte zunächst eine Stornogebühr. Im Juli 2020 erhielten wir den Auftrag, Ansprüche geltend zu machen. Wir haben hier den Veranstalter zur Rückzahlung aufgefordert, unter Verweis darauf, dass die Reise vom Veranstalter nicht durchgeführt wurde. Der Veranstalter reagierte und teilte mit, dass die ursprüngliche Stornorechnung korrekt gewesen wäre. Dennoch wurde letztlich die kostenlose Stornierung akzeptiert, die Anzahlung erstattet und auch die vorgerichtlichen Anwaltskosten übernommen.

 

Aja Resort und Hotel GmbH

Hotelbuchung in Grömitz vom 9. - 15.4.2020, gebucht am 5.2.2020 für knapp 1.030,- €. Das Land Mecklenburg-Vorpommern hat am 18.3. einen Tourismusstopp ausgesprochen, so dass das Hotel für den gebuchten Zeitraum keine Urlaubsgäste aufnehmen durfte. Die Reise wurde unmöglich, so dass den Mandanten ein Erstattungsanspruch zustand. Die Mandanten baten um Erstattung. Dies wurde abgelehnt. Das Hotel schlug eine Umbuchung vor. Anfang April 2020 erhielten wir den Auftrag, die geleistete Zahlung geltend zu machen. Außergerichtlich verweigerte das Hotel die Rückzahlung. Wir haben vor dem Amtsgericht Hamburg Klage erhoben.  Nach Rechtshängigkeit bezahlte die Beklagte die Hauptforderung sowie die vorgerichtlich angefallenen Anwaltskosten. Der Rechtsstreit wurde von uns für erledigt erklärt. Im Rahmen eines Versäumnisurteils zum Az: 22a C 136/20 entschied das Gericht, dass der Rechtsstreit erledigt sei und die Beklagte alle Kosten zu tragen hat. Mittlerweile hat die Beklagte alle Forderungen erfüllt.

 

Anex Tours 

Pauschalreise nach Mallorca vom 5. - 14.7.2020, gebucht am 09.2.2020: Anfang Oktober 2020 erhielten wir den Auftrag, die geleistete Anzahlung von ca. 700,- € geltend zu machen. Die Angelegenheit konnte Ende November beendet werden. Der Veranstalter hat die Forderung zzgl. der Anwaltskosten bezahlt.

 

BigXtra GmbH

1.

 

Pauschalreise nach Ägypten vom 11. - 25.3.2020, gebucht am 27.3.2019. Reisepreis: ca. 2.330,- € für 2 Personen. Mandanten kündigten die Reise unter Berufung auf § 651 h III BGB 2 Tage vor dem Reiseantritt. Andere Reisende aus dieser Reisegruppe, die nicht gekündigt hatten, mussten die Reise am 18.3. abbrechen und wurden von der Bundesregierung zurückgeholt. Die Mandanten, die bereits den ganzen Reisepreis bezahlt haben, erhielten vom Veranstalter eine Stornorechnung über 85 % des Reisepreises. Die Mandanten forderten erfolglos die Rückzahlung des Reisepreises Wir erhielten Anfang April 2020 den Auftrag, die Rechtslage im Hinblick auf eine kostenfreie Stornierung (§ 651 h III BGB) zu prüfen und haben die Anzahlung zurückgefordert. Der Veranstalter hat das abgelehnt, so dass Ende April 2020 Klage beim Amtsgericht München zu erheben war.  

Streitpunkt war die Frage, ob kostenlos gekündigt werden durfte. Zum Zeitpunkt der Kündigung gab es erste Veröffentlichungen über Corona-Faälle in Ägypten, am 8.3. wurde der Todesfall eines Deutschen in Ägypten bekannt, ebenso 45 Infektionsfälle auf einer Nil-Kreuzfahrt. Nach er Kündigung gab es immer mehr Hinweise über Enschränkungen in Ägypten. Eine Reisewarnung lag für Ägypten zum damaligen Zeitpunkt zwar nicht vor. Die Beklagte ließ hier in der Hauptsache vortragen, dass es sich um eine übereilte Stornierung handelte. Eine unseres Erachtens nach nicht nachvollziehbare Argumentation, denn die Kündigung erfolgte 2 Tage vor Reiseantritt.

Das Amtsgericht München - Az: 113 C 7324 / 20 verfügte im September nach weiteren Schriftsätzen, dass es den Rücktritt nicht für übereilt hielte, und ein Kündigungsgrund nach § 651 h III BGB angesichts der damaligen Entwicklung der sich ausbreitenden Corona-Pandemie gegeben wäre. Das Gericht empfahl die Anerkennung der Forderung. Der Veranstalter lehnte ein Anerkenntnis ab, hat jedoch 14 Tage später angekündigt, "in diesem Einzelfall" zu zahlen. Letztlich hat BigXtra alle klageweise geltend gemachten Forderungen bezahlt, so dass der Rechtsstreit für erledigt erklärt werden konnte. Die Kosten musste der Veranstalter tragen.

 

Seltsamerweise hatte Big Xtra auch den unstreitig zu erstattenden Betrag (Stornokosten sollten bei 85 % liegen, so dass 15 % des Reisepreises auf jeden Fall zu erstatten war), nicht bezahlt. Auch dies geschah erst nach weiterer anwaltlicher Tätigkeit, so dass auch bzgl. dieser Summe Anwaltskosten entstanden, die BigXtra übernehmen musste.

 

Condor

1.

Flugticketerstattungsanspruch für Flüge von Düsseldorf nach Santa Cruz und zurück am 9.6. bzw. 23.6. für insgesamt ca. 735,- €.

Die Fluggesellschaft annullierte  die Flüge aufgrund der weltweiten Reisewarnung. Den Mandanten wurde von Condor ein Gutschein angeboten, der abgelehnt wurde. Wir wurden im Mai 2020 beauftragt, die Ticketerstattung zzgl. der entstehenden Anwaltskosten geltend zu machen. Die außergerichtliche Aufforderung führte zur Zahlung der Hauptforderung binnen ca. 3 Wochen. Die Übernahme der vorgerichtlichen Anwaltskosten unterblieb, so dass wir im Oktober Klage vor dem Amtsgericht Düsseldorf erhoben. Zum Az 12c C 166/20 erging im Dezember 2020 ein Anerkenntnisurteil. Vorgerichtliche Anwaltskosten und die Kosten des Rechtsstreits müssen von Condor übernommen werden. Mittlerweile sind alle Forderungen erfüllt.

 

2.

Flugticketerstattungsanspruch für Flüge von Frankfurt nach Mauritius und zurück am 15.7. bzw. 30.7. für insgesamt ca. 1.690,- €.

Die Fluggesellschaft annullierte  die Flüge am 25.6.2020. Die Mandanten machten ihre Ansprüche zunächst selbst geltend, ohne Erfolg. Wir wurden im Okotber 2020 beauftragt, die Ticketerstattung zzgl. der entstehenden Anwaltskosten geltend zu machen. Die außergerichtliche Aufforderung führte zu nichts, so dass im November 2021 Klage zum AG Frankfurt / Main erhoben wurde. Zum Az 30 C 4729/20 (47) erging im März 2021 ein Anerkenntnisurteil. Hauptforderung zzgl. Zinsen und vorgerichtlicher Anwaltskosten und die Kosten des Rechtsstreits müssen von Condor übernommen werden. 

 

DER Touristik Deutschland GmbH

Pauschalreise nach Ägypten vom 13. - 27.3.2020, gebucht am 4.12.2019. Reisepreis: ca. 1.060,- €. Die Reise wurde aufgrund Corona vom Veranstalter abgebrochen. Mandantin musste nach der Hälfte nach Hause fliegen. Anfang April 2020 erhielten wir den Auftrag, Ansprüche geltend zu machen. Wir haben hier 50 % des Reisepreises geltend gemacht, da die Reise nach genau der Hälfte beendet werden musste, bis dahin aber ohne nennenswerte Einschränkungen über die Bühne ging. Der Veranstalter zahlte darauf nur knapp 190,- €. Wegen des Rests haben wir Klage vor dem Amtsgericht Köln erhoben und Vergleichsangebote der Gegenseite abgelehnt. Die Beklagte hat die Forderungen bezahlt, so dass der Rechtsstreit für erledigt erklärt werden konnte. Alle Kosten sind vom Veranstalter zu tragen.

 

Emirates

Flugticketerstattungsanspruch für Flüge von Düsseldorf über Dubai nach Taipeh und zurück am 29.2. und zurück am 28.3.2020. Die Mandantin zahlte für die Rückflüge knapp 2.000 €. Die Hinflüge fanden statt. Die gebuchten Rückflüge wurden von der Fluggesellschaft abgesagt, als sich die Mandanten in Asien befanden. Eine Ersatzbeförderung wurde nicht angeboten, so dass die Mandantin Ersatzflüge nach Deutschland buchte und dafür ca. 1850 € bezahlte.

Die Mandantin forderte die Fluggesellschaft zur Erstattung auf. Wir wurden im Juli 2020 beauftragt, die Kosten geltend zu machen. Gefordert wurden die Kosten für den selbst gebuchten Ersatzflug sowie die Kosten für die Sitzplatzreservierung des entfallenen Ursprungsflugs. Auf die außergerichtliche Aufforderung hieß es zunächst, wegen Corona bestehe kein Anspruch auf Erstattung . Später wurden ca. 320,- € an die Mandantin erstattet. Wegen der Restforderung von ca. 1.740,- € haben wir im Oktober Klage vor dem Amtsgericht Düsseldorf erhoben. Zum Az 232 C 517/20 erging Terminsladung. Im Anschluss zahlte die Fluggesellschaft die offene Hauptforderung zzgl. Verzugszinsen und vorgerichtlicher Anwaltskosten. auch bzgl. vorgerichtlicher Anwaltskosten. Der Rechtsstreit wurde für erledigt erklärt. Der Fluggesellschaft wurden alle Kosten auferlegt.. Die Zahlung erfolgte weitere 5 Wochen später.

 

Eurowings

1.

Flugticketerstattungsanspruch für Flüge von Düsseldorf nach Fort Myers und zurück am 14.5. und zurück am 28.5.2020, gebucht im Oktober 2019. Der Mandant zahlte für die Flüge knapp 1.250,- €. Die Fluggesellschaft stornierte die Flüge. Der Mandant forderte die Gesellschaft mehrfach erfolglos zur Erstattung auf. Wir wurden im Juli 2020 beauftragt, die Kosten geltend zu machen. Schon am nächsten Tag teilte die Fluggesellschaft mit, den Betrag incl. Anwaltskosten zu bezahlen. Die Zahlung erreichte uns ca. 3 Wochen später.

 

2.

Flugticketerstattungsanspruch für Flüge von Düsseldorf nach London und zurück am 11.4. und zurück am 17.4.2020, gebucht im November 2019. Der Mandant zahlte für die Flüge knapp 450,- €. Die Fluggesellschaft stornierte die Flüge im März. Der Mandant forderte die Gesellschaft mehrfach erfolglos zur Erstattung auf. Wir wurden im Juni 2020 beauftragt, die Kosten geltend zu machen. Nach ca. 10 Tagen erhielt der Mandant die Erstattung. Die Übernahme der Anwaltskosten wurde angekündigt und erfolgte gegen Ende Juli. 

 

 

ETI (Express Travel International Gmbh)

1.

Pauschalreise nach Ägypten vom 9. - 23.5.2020, gebucht am 9.7.2019. Reisepreis: ca. 1.290,- € für 2 Personen. Der Mandant hat 129,- € angezahlt. Die Reise wurde aufgrund der bis Ende August 2020 bestehenden Reisewarnung für Ägypten storniert. Der Veranstalter zahlte der Anzahlung jedoch nicht zurück. Wir erhielten Ende Juli 2020 den Auftrag, die Rechtslage im Hinblick auf eine kostenfreie Stornierung (§ 651 h III BGB) zu prüfen und haben die Anzahlung zurückgefordert. Im September 2020 zahlte die Erstattung und die Anwaltskosten.

 

2.

Pauschalreise nach Ägypten vom 3. - 17.20.2020, gebucht am 9.7.2019. Reisepreis: ca. 1.480,- € für 2 Personen. Der Mandant hat 148,- € angezahlt. Die Reise wurde vom Veranstalter im September 2020 storniert. Der Veranstalter zahlte der Anzahlung jedoch nicht zurück. Wir erhielten im November 2020 den Auftrag, die Rechtslage im Hinblick auf eine kostenfreie Stornierung (§ 651 h III BGB) zu prüfen und haben die Anzahlung zurückgefordert. Mangels Reaktion haben wir im Januar 2021 Klage zum Amtsgericht Frankfurt erhoben. Der Reiseveranstalter reagierte anschließend und zahlte die Erstattung an den Mandanten. ETI war dann auch bereits, die Kosten der vorgerichtlichen Tätigkeit zu übernehmen, und alle Kosten des Rechtsstreits. Wir konnten im Anschluss die Klage zurücknehmen.

 

FTI

1.

 

Pauschalreise in die Türkei vom 1. - 15.10.2020, gebucht am 7.2.2020. Reisepreis: ca. 3.400,- € für 4 Personen, Anzahlung von ca. 1.400,- geleistet. Mandanten haben mehrere Versuche unternommen, die Reise umzubuchen. Wurde vom Veranstalter abgelehnt. Wir erhielten Ende August 2020 den Auftrag, die Rechtslage im Hinblick auf eine kostenfreie Stornierung (§ 651 h III BGB) zu prüfen und haben dann auftragsgemäß nach Aufklärung über die Risiken den Reisevertrag unter Berufung auf § 651 h III BGB gekündigt und die Anzahlung für die 4 Passagiere zurückgefordert. Der Veranstalter hat das abgelehnt, eine Stornorechnung von ca. 2.600,- € geltend gemacht und seinerseits die Mandanten zur Zahlung weitere ca. 1.700,- € aufgefordert.

Streitpunkt war die Frage, ob kostenlos gekündigt werden durfte. Eine Reisewarnung lag für die Türkei zum damaligen Zeitpunkt zwar vor, aber mit Ausnahme der Region um Antalya. Die Risikoeinstufung des RKI galt aber für die ganze Türkei, also auch für die Urlaubsregion um Antalya. 

 

Wir haben Klage erhoben auf Auszahlung des Erstattungsanteils für die 2 von uns vertretenen Mandanten (ca. 670,- €) und haben negative Feststellungsklage erhoben bzgl. der ausschließlich gegen unsere Mandantin geltend gemachten Gegenforderung auf Zahlung von knapp 1.700,- € aus der Stornorechnung

 

Das AG München schlug einen Vergleich mit 80 : 20 zu unseren Gunsten vor, weil es dazu tendierte, dass die Klage Erfolg haben könnte mit Verweis auf steigende Infektionszahlen in der Türkei seit August 2020. 

Letztlich kam es nicht zum Vergleich, sondern zu einem Anerkenntnisurteil des Amtsgericht München zum Az: 233 C 19951/20. FTI muss die restliche Anzahlung zurückzahlen und hat keinen Anspruch auf Erstattung einer weiteren Stornogebühr.

 

2.

Pauschalreise in die Türkei vom 6. - 14.7.2020, gebucht am 12.8..2019. Reisepreis: ca. 3.200,- € für 4 Personen, Anzahlung von ca. 1.300,- geleistet. Mandantin kündigte die Reise unter Berufung auf § 651 h III BGB. Wir erhielten Anfang August 2020 den Auftrag, die Rechtslage im Hinblick auf eine kostenfreie Stornierung (§ 651 h III BGB) zu prüfen und haben die Anzahlung zurückgefordert. Der Veranstalter hat das abgelehnt, so dass Klage zu erheben war.  

Streitpunkt war die Frage, ob kostenlos gekündigt werden durfte. Eine Reisewarnung lag für die Türkei zum damaligen Zeitpunkt zwar vor, auch für die Region um Antalya. Die Risikoeinstufung des RKI galt ebenso für die ganze Türkei. Die Beklagte ließ hier in der Hauptsache vortragen, dass es sich um eine übereilte Stornierung handelte.

Das Amtsgericht München - Az: 251 C 19221 / 20 schlug einen Vergleich von 80 : 20 zu unseren Gunsten vor, und wies darauf hin, dass es von einem außergewöhnlichen Umstand ausginge, der grdstzl. zur kostenlosen Kündigung berechtigte.Auch neigte das Gericht dazu, dass eine übereilte Kündigung bei Ausspruch 4 Wochen und 4 Tage vor Reiseantritt nicht vorläge. Es sei ein Grenzfall.

Die Parteien schlossen den vom Gericht vorgeschlagenen Vergleich.

 

Holidays.ch GmbH 

1.

Pauschalreise nach Wien vom 29. - 23.3.2020, gebucht am 27.6.2019. Reisepreis: ca. 434,- € für 2 Personen incl. Reiserücktrittsversicherung. Die Reise wurde corona-bedingt vom Veranstalter storniert. Der Veranstalter zahlte der Anzahlung jedoch trotz telefonischer Aufforderung der Mandanten nicht zurück. Wir erhielten Ende August 2020 den Auftrag, die Rechtslage im Hinblick auf eine kostenfreie Stornierung (§ 651 h III BGB) zu prüfen und haben die Anzahlung zurückgefordert. Der Geldeingang überschnitt sich mit unserer Aufforderung. 

 

Landal Green Parks

 

Buchung eines Aufenthalts im Ferienpark in den Niederlanden für 7 Personen für den Zeitraum 3. bis 10.4.2020 für ca. 1.230,- €. Corona-bedingt war der Park geschlossen, so dass der Aufenthalt nicht stattfinden konnte. Der Park wollte der Partei nur einen Gutschein anbieten, welcher abgelehnt wurde. Mangels Rückzahlung erhielten wir im Mai 2020 den Auftrag, den Betrag zurückzufordern. Nach Eingangsbestätigung und Bitte um Fristverlängerung, kannte die Gegenseite den Anspruch in ihrer zweiten mail als berechtigt an und bezahlte die Anzahlung sowie die entstandenen Anwaltskosten.

 

Laudamotion

1.

Flugticketerstattungsanspruch für Flüge von Düsseldorf nach Palma de Mallorca und zurück am 19. bzw. 25.4. für insgesamt ca.813,- €.

Die Fluggesellschaft annullierte  die Flüge. Der Mandantin wurde von der RyanAir Gruppe ein Gutschein angeboten, der abgelehnt wurde. Lauda ließ die Fristen verstreichen. Wir wurden im Juli 2020 beauftragt, die Kosten geltend zu machen. Die außergerichtliche Aufforderung zur Zahlung blieb ohne Reaktion. Im August haben wir Klage vor dem Amtsgericht Düsseldorf erhoben. Zum Az 49 C 338/20 erging im November 2020 das Anerkenntnisurteil, auch bzgl. vorgerichtlicher Anwaltskosten. Die Fluggesellschaft muss alle Kosten bezahlen. Die Zahlung erfolgte bisher trotz Aufforderung gegenüber der Anwälte von Lauda bisher nicht. Eine Zwangsvollstreckung erscheint unausweichlich. 

 

2.

Flugticketerstattungsanspruch für Flüge von Düsseldorf nach Palma de Mallorca und zurück am 17. bzw. 19.7. für insgesamt ca.379,- € incl. Sitzplatzreservierung und Gepäckhinzubuchung..

Die Fluggesellschaft änderte die Flugzeiten und wies den Mandanten daraufhin, dass er die Rückerstattung der Flüge beantragen könne. Dies hat der Mandant erfolglos versucht. Wir wurden im August 2020 beauftragt, die Kosten geltend zu machen. Die außergerichtliche Aufforderung zur Zahlung blieb ohne Reaktion. Im Oktober haben wir Klage vor dem Amtsgericht Düsseldorf erhoben. Zum Az 11c C 562/20 erging im Dezember 2020 das Anerkenntnisurteil, auch bzgl. vorgerichtlicher Anwaltskosten. Die Fluggesellschaft muss alle Kosten bezahlen. 

 

3.

 

Flugticketerstattungsanspruch für Flüge von Düsseldorf nach Neapel und zurück am 23. bzw. 28.3. für insgesamt ca.106,- €.

Die Fluggesellschaft annullierte die Flüge aufgrund der Pandemie Anfang März. Trotz Aufforderung zur Erstattung durch die Mandanten wurden die Ticketkosten nicht erstattet. Wir wurden im April 2020 beauftragt, die Kosten geltend zu machen. Die außergerichtliche Aufforderung führte nach einer Nachfristsetzung zur Zahlung der Ticketkosten. Im Juli haben wir Klage vor dem Amtsgericht Düsseldorf erhoben wegen der vorgerichtlichen Anwaltskosten. Zum Az 50 C 190/20 erging im Oktober 2020 das Anerkenntnisurteil. Die Fluggesellschaft muss alle Kosten bezahlen. 

 

LMX International

1.

Pauschalreise in die Türkei vom 3. - 8.9.2020, gebucht am 12.2..2020. Reisepreis: ca. 1.950,- € für 4 Personen, komplett bezahlt. Mandant kündigte die Reise unter Berufung auf § 651 h III BGB 14 Tage vor Reiseantritt, kurz nachdem das auswärtige Amt am 15.8. wieder eine Reisewarnung ausgesprochen hatte. Mandant verlangte Erstattung, die abgelehnt wurde. Wir erhielten Ende August 2020 den Auftrag, die Rechtslage im Hinblick auf eine kostenfreie Stornierung (§ 651 h III BGB) zu prüfen und haben die Anzahlung zurückgefordert. Der Veranstalter hat das abgelehnt, so dass Klage zu erheben war. Diese wurde aufgrund des Sitzes des Veranstalters auf Teneriffa am Gerichtsort des Klägers, also Oberhausen, erhoben.

Das AG Oberhausen entschied unter dem AZ 35 C 1635 / 20 zugunsten des Klägers und verurteilte den Veranstalter zur Erstattung des kompletten Reisepreises zzgl. vorgerichtlicher Anwaltskosten.

 

2.

Pauschalreise nach Kos / Griechenland vom 8. - 18.5.2020, gebucht am 11.11.2019. Reisepreis: ca. 2.360,- € für 3 Personen, Anzahlung von ca. 710,- € bezahlt. Mandantin kündigte die Reise unter Berufung auf § 651 h III BGB mit Anwaltsschreiben knapp 3 Wochen vor Reiseantritt. Die Veranstalterin widersprach der Kündigung, und trat am Tag vor Reiseantritt selbst vom Vertrag zurück. Wir erhielten den Auftrag, die Rechtslage im Hinblick auf eine kostenfreie Stornierung (§ 651 h III BGB) zu prüfen und haben die Anzahlung zurückgefordert. Der Veranstalter hat das abgelehnt, so dass Klage zu erheben war. Diese wurde aufgrund des Sitzes des Veranstalters auf Teneriffa am Gerichtsort des Klägers, also Oberhausen, erhoben.

Das AG Oberhausen musste unter dem AZ 31 C 1772 / 20 nicht entscheiden, da die Beklagte den Erstattungsbetrag nach Rechtshängigkeit bezahlte. Die Klage hinsichtlich der vorgerichtlichen Anwaltskosten haben wir nach Hinweis des Gerichts zurückgenommen, weil die erste Tätigkeit noch vor Verzug der Gegenseite durchgeführt wurde. Darüber hinaus wurde der Rechtsstreit für erledigt erklärt. Verzugszinsen zahlte die Beklagte nach Hinweis des Gerichts ebenso. Die Kosten des Rechtsstreits wurden der Beklagten auferlegt.

 

3.

Pauschalreise nach Palma de Mallorca vom 11. - 19.8.2020, gebucht am 16.01.2020. Reisepreis: ca. 2.350,- € für 3 Personen, Anzahlung von ca. 704,- € bezahlt. Darauf entfielen 469,- € auf die von uns vertretenen 2 Mandanten. Der Veranstaltet kündigte die Reise aufgrund gestrichener Flüge und erteilte eine Storrnorechnung, wonach die Anzahlung erstattet werden sollte. Trotz Fristsetzung durch die Mandanten selbst geschah dies nicht. Wir erhielten im September 2020 den Auftrag, die Rechtslage im Hinblick auf eine kostenfreie Stornierung (§ 651 h III BGB) zu prüfen und haben die Anzahlung zurückgefordert. Etwas problematisch ist, den richtigen Ansprechpartner zu finden. Denn der Veranstalter läßt sich in der Korrespondenz mit seinen Kunden von der LMX Reiseservice GmbH vertreten. Bei exakter Durchsicht der Buchungsunterlagen fällt auf, dass der Veranstalter aber LMX International - Last Minute Express S.L.U. ist.

Wir haben den Veranstalter schriftlich zur Erstattung der Anzahlung und der entstehenden Anwaltskosten aufgefordert. Dem kam der Veranstalter binnen 4 Tagen nach, verweigerte aber die Übernahme der Anwaltskosten. Begründung waren die angeblichen Schwierigkeiten mit den Auswirkungen der Corona-Pandemie. Wir haben uns für die außergerichtlichen Anwaltskosten Klageauftrag erteilen lassen und Anfang Oktober 2020 Klage erhoben. Diese wurde aufgrund des Sitzes des Veranstalters auf Teneriffa am Gerichtsort des Klägers, also Essen-Borbeck, erhoben.Die Beklagte wehrte sich mit allen Mitteln. Sie meinte, es läge kein Verzug vor, weil § 651 h V BGB nicht anwendbar sei (ein gerne genanntes Argument der Veranstalter, dass nach unserer Erfahrung aber falsch ist und von den Gerichten auch nicht akzeptiert wird.). Auch wären die Anwaltsgebühren (ca. 80,- €) überhöht.

Im März 2021 verurteilte das Amtsgericht Essen-Borbeck unter Az.: 5 C 167/20 die Veranstalterin zur Zahlung der vorgerichtlichen Anwaltskosten. Die Beklagte befand sich in Verzug und muss daher die Kosten übernehmen. Die Höhe der Anwaltskosten war nicht zu beanstanden. Das Gericht bestätigte, dass es sich nicht um eine einfache Tätigkeit gehandelt habe.

 

4.

Pauschalreise nach Rhodos / Griechenland vom 26.7.. - 04.8.2020, gebucht am 06.02.2020. Reisepreis: ca. 4.900,- € für 4 Personen, komplett bezahlt. Der Veranstalter kündigte die Reise unter Berufung auf die Folgen der Corona-Pandemie im Juli 2020. Trotz Fristsetzung durch die Mandanten selbst kam es nicht zu einer Rückerstattung. Wir erhielten im Februar 2021 den Auftrag, die Rechtslage im Hinblick auf eine kostenfreie Stornierung (§ 651 h III BGB) zu prüfen und haben den kompletten Betrag unter Fristsetzung zurückgefordert. Etwas problematisch ist, den richtigen Ansprechpartner zu finden. Denn der Veranstalter läßt sich in der Korrespondenz mit seinen Kunden von der LMX Reiseservice GmbH vertreten. Bei exakter Durchsicht der Buchungsunterlagen fällt auf, dass der Veranstalter aber LMX International - Last Minute Express S.L.U. ist. 

Wir haben den Veranstalter schriftlich zur Erstattung des Reisepreises  und der entstehenden Anwaltskosten aufgefordert. Dem kam der Veranstalter binnen 4 Tagen nach, verweigerte aber die Übernahme der Anwaltskosten. Begründung waren die angeblichen Schwierigkeiten mit den Auswirkungen der Corona-Pandemie. LMX wollte argumentiert auch damit, es sei reiner Zufall, dass die Auszahlung durch LMX sich mit der Anforderung durch uns "überschnitten" habe. Wir haben nun eine kurze Nachfrist gesetzt und raten der Partei, bei Nichtzahlung durch den Veranstalter diesen zu verklagen.

 

Lufthansa

1.

 

Flugticketerstattungsanspruch für Flüge von Düsseldorf über Frankfurt nach Miami und zurück am 28.5.und 11.6.2020 für insgesamt ca 2.050,- € incl. Sitzplatzreservierung, gebucht im Januar 2020.

Die Fluggesellschaft annullierte am 30.4.2020 die Flüge. Trotz Aufforderung durch den Mandanten keine Erstattung. Wir wurden am 15.6.2020 beauftragt, die Ansprüche außergerichtlich geltend zu machen und haben die Fluggesellschaft noch am gleichen Tag per e-mail zu Zahlung aufgefordert. Eine Reaktion erfolgte nicht, so dass wir Mitte Juli 2020 vor dem Amtsgericht Düsseldorf erhoben. Die Hauptforderung wurde Anfang August 2020 bezahlt, so dass insoweit Erledigung erklärt werden konnte. Offen waren noch Zinsen und vorgerichtliche Anwaltskosten.

Hier entbrannte erheblicher Streit, denn die Lufthansa wehrte sich mit Händen und Füßen gegen die Übernahme der Anwaltskosten. Sie bestritten die Aktivlegitimation des Klägers, das Anfallen von Anwaltskosten, die Angemessenheit der Kosten, die Notwendigkeit der Einschaltung eines Anwalts. Behauptet wurde auch, dass die Rückerstattung nie fraglich gewesen sei.

Dieser Schriftsatz wurde als "besonders unverschämt" empfunden. Dass die Deutsche Lufthansa - immerhin nicht unerheblich vom Staat und damit vom Steuerzahler unterstützt - ihre Passagiere so behandelt, erstaunte sehr.

Am Ende erließ das Amtsgericht Düsseldorf unter 49 C 298/20 ein Teilanerkenntnis- und Schlussurteil. Die Fluggesellschaft musste alle Forderungen bezahlen..

 

Ryan Air DAC

1.

Flugticketerstattungsanspruch für 2 Flüge von Palma nach Köln, Marokko am 1.5.2020 und am 02.07.2020  für insgesamt knapp 63,00 €.

Die Fluggesellschaft annullierte beide Flüge. Wir wurden im November 2020 beauftragt, die Kosten geltend zu machen. Im Januar 2021 kündigte die Fluggesellschaft uns gegenüber die Zahlung an. Den Eingang hat die Mandantin mittlerweile bestätigt.

 

2.

Flugticketerstattungsanspruch für Flüge von Weeze nach Oujda, Marokko am 5. bzw. 15.7.und zurück am 5.8.2020 für insgesamt knapp 2.000 €.

Die Fluggesellschaft annullierte am 10.6.2020 die Flüge. Wir wurden im Oktober 2020 beauftragt, die Kosten geltend zu machen. Die außergerichtliche Aufforderung zur Zahlung blieb ohne Reaktion. Im November haben wir Klage vor dem Amtsgericht Geldern erhoben. Zum Az 17 C 440/20 erging Anfang Januar 2021 das Anerkenntnisurteil, auch bzgl. vorgerichtlicher Anwaltskosten. Die Fluggesellschaft muss alle Kosten bezahlen. Die Zahlung erfolgte weitere 5 Wochen später.

 

3.

Flugticketerstattungsanspruch für Flüge von Weeze nach Valencia am 22.3.2020 für ca. 201,- € und von Weeze nach Chania und zurück am 4. bzw. 11.5. für insgesamt ca.623,- €.

Die Fluggesellschaft annullierte aufgrund der Pandemie alle Flüge. Die Mandantin forderte von RyanAir die Erstattung. Diese erfolgte nicht. Wir wurden im Juli 2020 beauftragt, Klage vor dem Amtsgericht Geldern zu erheben.  Zum Az 35 C 245/20 erging im Oktober 2020 das Anerkenntnisurteil, auch bzgl. vorgerichtlicher Anwaltskosten. Die Fluggesellschaft muss alle Kosten bezahlen. Die Zahlung aufgrund des Anerkenntnisurteils erfolgte bisher trotz Aufforderung gegenüber der Anwälte von RyanAir nicht. Die Zwangsvollstreckung ist beauftragt worden durch Pfändungsauftrag hinsichtlich eines Flugzeugs. Nach ca 3 Monaten wurde von der Gerichtsvollzieherin das Geld überwiesen, so dass erfolgreich vollstreckt werden konnte.

 

 

Spar mit Reisen

 

Hotelbuchung in Hamburg vom 25. - 28.3.2020 mit Besuch des Tina Turner Musicals gebucht am 17.2.2020 für knapp 590,- €. Anzahlung von 380,- € geleistet. Auftragsgemäß haben wir den Veranstalter zur Erstattung zur Anzahlung aufgefordert. Nach Erinnerung durch uns wurde die Zahlung seitens des Veranstalters geleistet. Der Fall konnte außergerichtlich gelöst werden.

 

Trendtours Touristik GmbH

1.

 

Pauschalreise nach Korsika und Sardinien vom 11. - 18.5..2020, gebucht am 26.11.2019. Reisepreis: ca. 1.590,- €. Die Beklagte annullierte die Reise und übersandte eine Umbuchung auf den Reisezeitraum im Jahr 2021. Dieser Umbuchung widersprach die Mandantin. Sie forderte der Reisepreise erfolglos zurück. Nachdem die Gegenseite nicht zahlte, erhielten wir im Juli 2020 den Auftrag, den Anspruch geltend zu machen. Die außergerichtliche Aufforderung blieb ohne Reaktion, so dass vor dem Amtsgericht Frankfurt Klage eingereicht werden musste. Während des Rechtsstreits zahlte die Beklagte die Hauptforderung, später auch die vorgerichtlichen Anwaltskosten. Der Rechtsstreit wurde für erledigt erklärt. Alle Kosten waren vom Veranstalter zu tragen.

 

Tui Cruises GmbH

1.

Pauschalreise in Form einer Kreuzfahrt vom 9. - 25.10.2020 von Heraklion nach Dubai, Start- und Endflughafen Düsseldorf, gebucht 2020 für ca. 1.670,- €. Am 11.8.2021 wurde die Kreuzfahrt vom Veranstalter abgesagt und ein  Reiseguthaben gebucht. Die Mandanten lehnten das Guthaben ab und baten um Ertstattung des Geldes unter Fristsetzung, aber ohne Erfolg. Wir erhielten im Januar 2021 den Auftrag, den Betrag zurückzufordern und schrieben den Veranstalter unter Fristsetzung an. Der Veranstalter reagierte sehr schnell und zahlte den Betrag binnen einer Woche incl. Anwaltskosten.

 

Tui Deutschland GmbH

1.

Pauschalreise nach Ägypten vom 24.9.. - 5.10..2020, gebucht am 14.1.2020. Reisepreis: ca. 2150,- €. Es kam zu einer Umbuchung auf eine Reise innerhalb Deutschlands. Da die umgebuchte Reise billiger war und eine neue Anzahlung angefordert wurde, stand der Mandantin die Erstattung der ursprünglichen Anzahlung von ca. 530,- abzgl. Umbuchungspauschale zu. Nachdem die Gegenseite nicht zahlte, erhielten wir im August den Auftrag, den Anspruch geltend zu machen. Die außergerichtliche Aufforderung blieb ohne Reaktion, so dass vor dem Amtsgericht Hannover Klage eingereicht werden musste. Während des Rechtsstreits zahlte die Beklagte die Hauptforderung sowie die vorgerichtl. Anwaltskosten. Der Rechtsstreit wurde für erledigt erklärt. Alle Kosten sind vom Veranstalter zu tragen.

 

2.

Pauschalreise in die Türkei vom 29.3. - 23.4.2020, gebucht am 4.1.2020. Reisepreis: ca. 4.900,- €, komplett bezahlt.

Der Veranstalter sagte die Reise am 18.3.2020 ab aufgrund des Einreiseverbots in die Türkei. Trotz mehrfacher Aufforderung seitens der Mandanten veranlasste der Veranstalter keine Erstattung. Wir wurden am 14.5.2020 beauftragt, die Ansprüche außergerichtlich geltend zu machen und haben die TUI Deutschland GmbH noch am gleichen Tag per e-mail zu Zahlung aufgefordert. Schon am nächsten Tag meldete sich der Veranstalter bei den Mandanten und kündigte die Zahlung an. Da diese Zahlung aber nicht erfolgte, wurde am 28.5.2020 anwaltlich eine weitere Nachfrist bis zum 5.6.2020 gesetzt. In dieser Zeit zahlte der Veranstalter unmittelbar an die Mandanten. Uns gegenüber meldete sich die TUI erstmals Anfang Juli 2020 und teilte mit, warum sie keine Anwaltskosten übernähme . Es mag zwar sein, so die TUI, dass die anwaltliche Einschaltung der besseren Durchsetzbarkeit diene, aber das sie kein Grund für die Übernahme der Kosten. Die Regelung des § 651 h V BGB, wonach binnen 14 Tagen erstattet werden müsse, gelte nicht.

Es blieb nur der Klageweg zum Amtsgericht Hannover. Die TUI Deutschland GmbH hat sich mit anwaltlicher Hilfe vehement gegen den Anspruch gewehrt. Sie gestand zwar zu, sich in Verzug befunden zu haben. Sie meinte jedoch, eine Anwaltseinschaltung sei nicht nötig gewesen und der Anwalt hätte vor allem sofort klagen müssen. Nach weiteren Schriftsätzen kam es zu einem Anerkenntnis durch die Beklagte. Die Gesellschaft  ist vom Amtsgericht Hannover unter dem Az: 522 C 11141/20 am 20.1.2021 zur Zahlung verurteilt worden. 

Anmerkung: Klägerin hat sich - obwohl nicht rechtschutzversichert - zum Klageweg (vorher Mahnverfahren) entschieden und wurde belohnt.

  

Tui Fly

Flugticketerstattungsanspruch für Flüge von Düsseldorf nach Barcelona und zurück am 1.5.und 4.5.2020 für insgesamt ca 580,- €, gebucht 2019

Die Fluggesellschaft annullierte am 8.4.2020 die Flüge durch Benachrichtigung des Reisebüros. Trotz Aufforderung durch Reisebüro keine Erstattung. Wir wurden am 15.9.2020 beauftragt, die Ansprüche außergerichtlich geltend zu machen und haben die Fluggesellschaft noch am gleichen Tag per e-mail zu Zahlung aufgefordert. 3 Tage erhielten wir die Antwort, die Zahlung sei an die Partei veranlasst. Dies sei am 16.9.2020 geschehen und sei zufällig geschehen. Es habe mit der Geltendmachung des Anspruchs nichts zu tun.

Wir forderten die Gesellschaft auf, die Anwaltskosten von nicht ganz 145,- € zu bezahlen unter Verweis auf den Verzug. Tatsächlich lehnte die Fluggesellschaft das ab mit dem Hinwies, eine Einschaltung des Anwalts sei nicht nötig gewesen.

Wir mussten dann gerichtlich vorgehen. Die Tui Fly hat sich vehement gegen den Anspruch gewehrt, unter anderem mit dem Argument, eine Anwaltseinschaltung sei nicht nötig gewesen und der Anwalt hätte vor allem sofort klagen müssen. Die Gesellschaft  ist aber vom Amtsgericht Hannover unter dem Az: 520 C 11140/20 am 3.3.2021 zur Zahlung verurteilt worden. Von der Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit einer zunächst außergerichtlichen Geltendmachung der Forderung durfte die Klägerin grundsätzlich ausgehen, da eine Aussichtslosigkeit dieser Vorgehensweise für sie angesichts einer unterbliebenen Reaktion der Beklagten nicht zu erkennen war.

Anmerkung: Klägerin hat sich - obwohl nicht rechtschutzversichert - zum Klageweg (vorher Mahnverfahren) entschieden und wurde belohnt.

 

 

 

 

 

Wolters Reisen

Buchung eines Ferienhauses in Italien vom 6.- 13.6.2020, gebucht am 2.1.2020 für ca. 1.700 €. Die Reise wurde vom Veranstalter storniert. Wir erhielten den Auftrag im Mai 2020, die geleistete Zahlung zurückzufordern. Letztlich haben sich Parteien geeinigt auf eine "Gutscheinlösung" mit Verschiebung der Reise um 1 Jahr

 

 

 

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Dr. Stefan Mogk
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