Abmahnungen sind in aller Munde. Sofern Sie eine Abmahnung wegen der Verletzung geistigen Eigentums erhalten, ist es sehr empfehlenswert, eine solche nicht zu ignorieren. Lassen Sie sich über Ihre Rechte und Möglichkeiten beraten. Beachten Sie die in diesem Rechtsgebiet oftmals zulässigerweise kurzen Fristen und werden Sie aktiv.

 

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  • Abmahnung bei Wettbewerbsverletzungen

 

Spezialisierte Rechtsanwaltskanzleien mahnen in unzähligen Fällen ab wegen der angeblichen Verletzung urheberrechtlicher Vorschriften. Die in einer solchen Abmahnung enthaltenen Vorwürfe führen häufig zu der Forderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung, verbunden mit der Forderung nach Schadensersatz und Ersatz von Rechtsverfolgungskosten.

 

Welche Verteidigungsstrategie nach Erhalt einer solchen Abmahnung die beste ist, lässt sich nur anhand der Überprüfung des exakten Sachverhalts beurteilen. Es ist daher von purem Aktionismus abzuraten, genauso vor der Ignoranz einer solchen Abmahnung. Ebenso ist es nicht empfehlenswert, selbst Kontakt zu einer solchen abmahnenden Kanzlei zu suchen. Eine Äußerung zum Sachverhalt sollte erst nach Beratung und Kenntnis der Rechtslage vorgenommen werden.

 

Die Verletzung des Urheberrechts besteht darin, dass Sie beim Herunterladen einer Datei auf einer sogenannten Tauschbörse (bspws. bittorent, bearshare, etc) die Datei parallel zum Herunterladen allen Nutzern, die ebenfalls online sind, zum eigenen Download anbieten. Dardurch machen Sie die Datei öffentlich zugänglich. Hierin ist die Urheberrechtsverletzung zu sehen.

Übrigens: Ob sie die gesamte Dater herunterladen - oder wie es häufig geschieht, nur Sekundenbruchteile - ist juristisch irrelevant. Auch das Herunterladen von Sekundenbruchteilen geht einher mit dem Angebot zum Download an andere Nutzer. Die Urheberrechtsverletzung ist also tatbestandlich schon erfüllt, wenn sie nur wenige Sekunden heruntergeladen haben.

 

Zu prüfen ist, ob und inwieweit ein Anspruch gegen den Abgemahnten besteht. Hier ist zu differenzieren zwischen der Haftung des sogenannten Täters und des sogenannten Störers.

Eine automatische Haftung welcher Art auch immer des Internet-Anschlussinhabers gibt es nicht. Eine Haftung besteht dann, wenn Sie eine Pflichtverletzung begangen haben.

 

Es empfiehlt sich daher nach Erhalt einer Abmahnung, sich kompetent zu den Folgen beraten zu lassen, wobei die von der Abmahner-Kanzlei gesetzte kurze Frist unbedingt zu beachten ist. Zur Strategie kann nur gewissenhaft beraten werden, wenn der zur Abmahnung führende Sachverhalt im Detail erforscht wird. Diese Informationen müssen Sie ihrem Berater / Rechtsanwalt liefern.

 

Nach Kenntnis dieser Informationen kann eingeschätzt werden, ob sie als Täter oder als Störer in Betracht kommen oder ob dies nicht der Fall ist. Es kann entschieden werden, ob man Ansprüche zurückweist oder Verhandlungen mit der abmahnenden Kanzlei aufnimmt, mit dem Ziel einer abschließenden Lösung.

 

Der Rechteinhaber hat Sie abgemahnt, weil er Filesharing-Netzwerke (P2P / peer tp peer-Netzwerke) gezielt überwachen lässt. Auf diese Art und Weise erlangt der Rechteinhaber - vertreten durch spezialisierte Rechtanwaltskanzleien - Kenntnis der IP-Adresse. Diese IP-Adresse wird in aller Regel rechtssicher ermittelt. Dabei handelt es sich um eine dynamsiche IP-Adresse Ihres Internetanschlusses, die sich fortlaufend ändert.

 

Um den Internetanschlussinhaber einer auf diese Weise ermittelten IP-Adresse zu erfahren, verlangt der Rechteinhaber auf Basis des § 101 Abs. 9 UrhG Auskunft vom jeweiligen Provider. Dieser Auskunftsanspruch wird mithilfe eines gerichtlichen Beschlusses, der den Provider zur Auskunft verpflichtet, durchgesetzt.

 

Es gilt nun zu ermitteln, was Sie als Anschlussinhaber zu der Ihnen vorgeworfenen Urheberrechtsverletzung wissen. Diese Nachforschungs-pflicht ergibt sich aus der in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten sogenannten sekundären Darlegungslast.

Der Internetanschlussinhaber wird zunächst als Täter der vorgeworfenen Urheberrechtsverletzung vermutet. Diese Vermutung ist jedoch widerlegbar, dass heißt, sie kann entkräftet werden. Hierzu müssen Sie jedoch als Anschlussinhaber beitragen. Denn der Rechteinhaber hat keine weitere Möglichkeit, nähere Details in Erfahrung zu bringen. Deshalb bürdet die Rechtsprechung Ihnen die sekundäre Darlegungslast auf.

Vgl, BGH - Entscheidung "Sommer unseres Lebens", Az: I ZR 121 / 08 vom 12.05.2010.

 

Sofern Sie also zusammen mit ihrer Familie / Partner/in / Kindern in einem Haushalt leben, müssen Sie alle Personen, die als möglicher Täter in Betracht kommen, detailliert dazu befragen. Sie  müssen dem Rechteinhaber Auskunft darüber erteilen, wer als Täter in Betracht kommt, wer konkret zur Tatzeit Zugang zum Internetanschluss Zugang hat, welche Geräte Kontakt zum Internet haben. Sofern sie die Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast erfüllen, gilt die Vermutung, sie seien Täter, als widerlegt, Dann trifft den Anschlussinhaber die Beweislast in Bezug auf Ihre Täterschaft.

Ähnliches gilt, wenn Sie in einer WG leben.

 

Sofern Sie nicht Täter sind, können Sie noch immer als sogenannter Störer in Haftung genommen werden. Die Störer-Eigenschaft bedeutet, dass ein Anspruch auf Abgabe der Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung besteht sowie auf Ersatz der Rechtsverfolgungskosten. Als Störer haften Sie jedoch nicht auf Schadensersatz.

 

Störer sind Sie dann, wenn Sie eine Pflicht verletzt haben. Hierzu gehört beispielsweise das Unterlassen einer üblichen Sicherung / Verschlüsselung des Internetanschlusses. Hierzu kann auch das Unterlassen von Belehrungen ihrer Familienangehörigen gehören. Der BGH hat entschieden, dass volljährige Familienangehörige ohne Anlass nicht belehrt werden müssen. Bei minderjährigen Kindern ist dies anders. Hier haben Sie zumindest die Pflicht, ihre Kinder darüber zu belehren, dass Downloads auf Tauschbörsen nicht gestattet sind. Vgl. die Morpheus-Entscheidung des BGH vom 15.11.2012, Az: I ZR 74 / 12. Der BGH entschied, dass Eltern nicht für eine von ihrem 13-jähriges Kind begangene Urheberrechtsverletzung haften, wenn sie es vor der Tat über die Rechtswidrigkeit von Tauschbörsen belehrt haben und ihm die Teilnahme daran verboten haben. Eine Kontrolle oder Überwachung des Kindes ist nicht erforderlich, sofern es keinen konkreten Anlass gibt.

 

Können Sie dem Rechteinhaber im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast konkret vortragen, dass sie ihre Pflichten erfüllt haben bzw. kein Verstoß vorliegt, dann besteht die begründete Aussicht, dass der gegen Sie gerichtete Anspruch nicht berechtigt ist. Sie können dann darüber nachdenken, die Ansprüche abzulehnen.

 

Zu beachten ist dabei, dass Sie gegenüber dem Rechteinhaber zu keinerlei Auskunft verpflichtet sind. Sie müssen diesem nichts über das Zustandekommen der Urheberrechtsverletzung mitteilen. Dies bedeutet in der Konsequenz, dass die Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast nicht erfüllt ist. Es verbleibt dann bei der Vermutung Ihrer Täterschaft mit den entsprechenden Konsequenzen.

 

Im Rahmen der sekundären Darlegungslast besteht auch keine Pflicht zur Ermittlung des tatsächlichen Täters oder zu Benennung selbigen.Sie müssen also im Kreis der Familie oder der Anschlussnutzer nicht konkret ermitteln, wer die Tat begangen hat.

 

Etwas differenzierter ist die Lage - hierzu die BGH Entscheidung zum Stichwort Loud, Az: I ZR 19 / 16 - wenn Ihnen der Täter bekannt ist. Auch dann besteht keine Pflicht, diesen zu benennen. Jedoch können Sie die Vermutung Ihrer Täterschaft ohne Benennung des Ihnen bekannten Täters nicht widerlegen. 

 

Was gilt es noch zu bedenken: Geben Sie nicht vorschnell eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung ab. Denn mit einer solchen verpflichten Sie sich zur Zahlung einer Vertragsstrafe, sobald sie gegen ihre Erklärung verstoßen. Dieses Recht besteht nach Abgabe einer Erklärung dauerhaft. Geben Sie auch nicht die von der abmahnenden Kanzlei mitversandte Erklärung ab, denn diese enthält in aller Regel auch die Verpflichtung zur Zahlung von Kosten.

Sofern die Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung der sinnvollste Weg ist, so ist es ratsam diese immer separat abzugeben. Die daraus resultierenden Rechtsfolgen können unabhängig geklärt und verhandelt werden.

 

Wenn Sie gar nicht reagieren, besteht die Gefahr, dass der Rechteinhaber ein einstweiliges Verfügungsverfahren gegen Sie einleitet, welches mit einem hohen Kostenrisiko verbunden ist. Daher der Rat, den Erhalt einer Abmahnung nicht zu ignorieren. 

 

Wir sind gerne bereit, Sie zu beraten und zu unterstützen bei der Verteidigung gegen den Erhalt einer Abmahnung. Melden Sie sich unter 0208 / 801122 oder per e-mail. 

 

 

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Dr. Stefan Mogk
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