Die Schadensabwicklung eines Verkehrsunfalls können Sie unkompliziert in unsere Hände geben. Wir erfragen die Versicherung des Unfallgegners, sofern noch nicht bekannt, und regeln anschließend die gesamte Korrespondenz mit der gegnerischen Versicherung. Wir machen ihre gesamten Ansprüche aus dem Verkehrsunfall für Sie geltend. Hierbei vertreten wir ausschließlich Ihre Interessen.
Wir benötigen dazu sämtliche Unfalldaten - Unfallzeit, Unfallort, beteiligte Fahrzeuge mit Kennzeichen, Daten der Fahrer und Halter. Überlassen Sie uns, sofern vorhanden, die polizeiliche Unfallmitteilung.
Die Kosten des zur Schadensregulierung eingeschalteten Rechtsanwalts muss die Haftpflichtversicherung des Schädigers übernehmen. Dies gilt auch für angeblich einfach gelagerte Sachverhalte. Voraussetzung für eine Kostenübernahme ist die grundsätzliche Haftung des Unfallgegners. Trifft Sie an dem Unfall keinerlei Schuld, so sind die Anwaltsgebühren von der Gegenseite zu übernehmen. Grundlage für die Höhe der Gebühren ist der Wert der tatsächlichen Unfallregulierung.
Siehe hierzu die Entscheidung des OLG Frankfurt / Main vom 01.2.2014 zum Az: 22 U 171 / 13.
Sie sollten bei einem Verkehrsunfall einen Rechtsanwalt mit der Geltendmachung des Schadens beauftragen, damit sie der zu erwartenden Schadenskürzung durch die Gegenseite entgegentreten können.
Kontaktieren Sie uns. Ein persönliches Gespräch ist jederzeit möglich.
I. Verschiedene Arten der Schadensabwicklung:
Fiktive Schadensabrechnung:
Sofern kein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt, ist der Geschädigte berechtigt, die Kosten als Schaden ersetzt zu verlangen, die für eine erforderliche Reparatur anfallen. Diese Kosten werden regelmäßig durch ein Sachverständigengutachten ermittelt.
Ob der Geschädigte das Fahrzeug tatsächlich reparieren lässt oder nicht, und wann er dies macht, bleibt ihm überlassen. Eine Reparatur muss nicht durchgeführt werden. In einem solchen Fall müssen die ermittelten Netto-Reparaturkosten erstattet werden.
Zum Schaden gehören selbstverständlich auch die Kosten des Sachverständigen, den der Geschädigte einschalten darf.
Abrechnung auf Totalschadenbasis:
Ein wirtschaftlicher Totalschaden liegt vor, wenn die ermittelten Reparaturkosten höher liegen als der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs. In einem solchen Fall kann der Geschädigte nur den Wiederbeschaffungswert seines Fahrzeugs ersetzt verlangen. Dabei muss er sich den Restwert des beschädigten Fahrzeugs anrechnen lassen. Sowohl Wiederbeschaffungswert als auch Restwert werden in der Regel im Sachverständigengutachten zur Schadenshöhe ermittelt.
Sollten die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert um höchstens 30 % übersteigen, dann kann bei durchgeführter Reparatur unter Umständen ein Anspruch auf Erstattung der Reparaturkosten bestehen. Wichtig ist, dass diese 30 % ein starrer Wert sind. Sollten die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert um mehr als 30 % übersteigen, dann kann nur der Wiederbeschaffungswert verlangt werden.
Abrechnung auf Neuwagenbasis:
Sollte ein Neufahrzeug in den Unfall verwickelt sein und beschädigt worden sein, dann besteht für den Geschädigten ein Anspruch auf ein neues Fahrzeug. Ein Neufahrzeug kann dann gegeben sein, wenn es nicht mehr als 1.000 Kilometer gefahren ist und nicht älter als 1 - 3 Monate ist.
Für einen solchen Schaden bedarf es eines erhebliche Schaden am verunfallten Fahrzeug. Dieser kann schon vorliegen, wenn Lackierungsarbeiten erforderlich werden.
II. typische Schadenskürzungen:
a) Verbringungskosten
Was sind Verbringungskosten? Bei einem Verkehrsunfall ist sehr oft eine Lackierung erforderlich. Diese wird in vielen Fällen nicht in der Vertragswerkstatt vorgenommen, in der das Fahrzeug repariert wird. Vielmehr wird das Fahrzeug fast immer in eine Lackiererei über führt oder "verbracht". Diese Überführung kostet Geld. Dies sind die Verbringungskosten.
Wird eine Reparatur tatsächlich durchgeführt, werden auch die Verbringungskosten von der gegnerischen Versicherung übernommen. Anders ist es aber, wenn die Abrechnung auf Basis eines Sachverständigengutachtens durchgeführt wird. In diesem Fall lehnen die Versicherungen die Bezahlung von Verbringungskosten oftmals ab, weil sie argumentieren, Verbringungskosten seien nur dann zu bezahlen, wenn sie auch tatsächlich angefallen sind. Dies ist bei fiktiver Abrechnung nur auf Basis des Gutachtens aber nicht der Fall.
Diese Kürzung erfolgt aber häufig zu Unrecht. Die Frage der Regulierungsfähgkeit dieser Kosten ist letztlich abhängig vom Einzelfall. In der Regel hält die Rechtsprechung Verbringungskosten für ersatzfähig, wenn sie in der Region, in der ihr Fahrzeug repariert wird, üblicherweise in Rechnung gestellt werden.
Akzeptieren Sie eine solche Kürzung nicht einfach. Häufig werden diese Kosten von den Versicherungen nachreguliert, wenn sie anwalltich dazu aufgefordert werden.
b) UPE-Aufschläge
Hierbei handelt es sich um einen Preisaufschlag auf die Ersatzteile der Werekstätten im Vergleich zu unverbindlichen Preisempfehlung (UPE). Er erklärt sich oftmals mit Kosten für die Vorhaltung der Ersatzteile oder mit Kosten für den Aufwand der Beschaffung eines Ersatzteils. Der Sachverständige berücksichtigt diese Aufschläge in seinem Gutachten als Schadensposition. Nach durchgeführter Reparatur wird diese Position regelmäßig von der Versicherung bezahlt.
Bei fiktiver Abrechnung wird aber -oftmals- zu Unrecht gekürzt. Die Rechtsprechung spricht diese Schadensposition auch bei fiktiver Abrechnung meistens zu, weil es diese Kosten für erforderlich hält für eine ordnungsgemäße Abrechnung. Auch hier kommt es darauf an, ob diese regional typisch sind. Wenn der Gutachter zu dem Ergebnis kommt, sie werden von Fachwerkstätten typischerweise erhoben, dann sind sie zu erstatten.
c) Stundenverrechnungssätze
Sehr oft kürzt die Versicherung ihren Anspruch mit dem Verweis auf eine günstigere Werkstatt. Grundsätzlich gilt aber, dass sie das Recht der freien Werkstattwahl haben. Auf eine günstigere Werkstatt müssen Sie sich nur in Ausnahmefällen verweisen lassen. So ist auch das als "BMW-Urteil" bekannt gewordene Urteil des BGH zu verstehen. Entscheidend ist die Marktüblichkeit, wie auch der BGH herausgestellt hat, vgl. BGH VI ZR 267/14 vom 28.04.2015. Wenn die Versicherung auf eine Werkstatt verweist, deren Stundensätze niedriger sind als der Mittelwert der ortsüblichen Stundenverrechnungssätze, dann ist die Verweisung unzumutbar.
Wenn Sie durch eine Reparatur in einer von der Versicherung als günstiger behaupteten Werkstatt eigene Garantieansprüche oder Gewährleistungsansprüche gefährden, dann müssen Sie sich nicht darauf einlassen.
Fazit: Die Kürzungen sind in vielen Fällen nicht berechtigt.
d) Prüfberichte
Die Versicherungen setzen den Sachverständigengutachten des Geschädigten immer öfter sogenannte Prüfberichte entgegen. Diese sind mit Vorsicht zu genießen. Die dort vorgenommenen Kürzungen sind häufig nicht berechtigt. Die Prüfberichte sind keine Prüfung unabhängiger oder objektiver Gutachter, sondern werden von Dienstleistern im Auftrag der Versicherer, also vor allem in deren Interesse, gefertigt. Mithin sind Anspruchskürzungen fast immer enthalten, aber oft nicht zu akzeptieren.
III. Unfall - ABC
a) Abschleppkosten
Dies ist eine Schadensposition, die grundsätzlich von der gegnerischen Haftpflichtversicherung zu übernehmen ist. Sie müssen die Höhe der Kosten durch Vorlage einer Rechnung des Abschleppunternehmens nachweisen. Zu achten ist darauf, dass die Kosten angemessen sein müssen. Daher können Sie das Fahrzeug nicht beliebig abschleppen lassen, sondern in der Regel direkt vom Unfallort zu einer Werkstatt. Sollte das Fahrzeug zunächst zu einem Sicherungsplatz und von dort zur Werkstatt geschleppt werden, sind diese Kosten auch zu übernehmen.
Etwas schwieriger ist es, sofern ihr Auto einen Totalschaden erlitten hat. Hier werden Abschleppkosten ggfs. nur bis zum nächsten Autoverwerter übernommen.
b) Ab- und Anmeldekosten
Sollten Sie einen Totalschaden erlitten haben, und daher ein Ersatzfahrzeug erwerben, müssen die Kosten für die Abmeldung des Altfahrzeugs und die Anmeldung des neuen Fahrzeugs genauso übernommen werden wie Kosten für neue Nummernschilder. Wichtig ist, die Belege für diese Kosten zu sammeln, um die Höhe der Aufwendungen nachweisen zu können.
c) Auslagenpauschale
Hiermit werden Kosten für Porto, Telefon, Fahrtkosten, etc. pauschal - also ohne Nachweis eines konkreten Anfalls solcher Positionen - abgedeckt. Der derzeit üblicherweise von den Versicherungen ausbezahlte Betrag liegt bei 25,00 €.
Selbstverständlich kostet die Regulierung eines Unfalls auch Ihre Zeit. Dieser Aufwand ist jedoch nicht gesondert erstattungsfähig.
d) Betriebsgefahr
Dieser Begriff ist von Bedeutung bei der Frage der Haftungsverteilung der Unfallbeteiligten. Allein durch die Teilnahme am Straßenverkehr beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs geht von ihrem Fahrzeug eine sogenannte Betriebsgefahr aus, aufgrund derer Sie an der Haftung für bei einem Unfall erlittene Schäden beteiligt sein können. Zu beachten ist, dass die Betriebsgefahr eines LKW höher zu bewerten ist als die eines PKW. Dies kann bei der Haftungsverteilung eine Rolle spielen, wenn ein einseitiges Verschulden eines Unfallbeteiligten nicht festzustellen ist.
Keine Rolle spielt die Betriebsgefahr, wenn ein Unfallbeteiligter aufgrund seines Fehlverhaltens ( z.B. Vorfahrtsverstoß ) den Unfall alleine verschuldet und verursacht hat. Der Unfall ist für Sie unvermeidbar. In diesem Fall wird die Betriebsgefahr ihres Fahrzeugs auf 0 reduziert.
e) Ersatzteilaufschläge (UPE-Aufschläge)
Hierbei handelt es sich um einen Preisaufschlag auf die Ersatzteile der Werekstätten im Vergleich zu unverbindlichen Preisempfehlung (UPE). Er erklärt sich oftmals mit Kosten für die Vorhaltung der Ersatzteile oder mit Kosten für den Aufwand der Beschaffung eines Ersatzteils. Der Sachverständige berücksichtigt diese Aufschläge in seinem Gutachten als Schadensposition. Nach durchgeführter Reparatur wird diese Position regelmäßig von der Versicherung bezahlt.
Bei fiktiver Abrechnung wird aber -oftmals- zu Unrecht gekürzt. Die Rechtsprechung spricht diese Schadensposition auch bei fiktiver Abrechnung meistens zu, weil es diese Kosten für erforderlich hält für eine ordnungsgemäße Abrechnung. Auch hier kommt es darauf an, ob diese regional typisch sind. Wenn der Gutachter zu dem Ergebnis kommt, sie werden von Fachwerkstätten typischerweise erhoben, dann sind sie zu erstatten.
f) Fullservice
Die Haftpflichtversicherung ihres Unfallgegners wird sich möglicherweise nach einem Unfall sehr schnell bei Ihnen melden, ggfs.
sogar telefonisch. Es wird versucht, sie zu beruhigen mit dem sogenannten Fullservice dieser Versicherung. Hierbei müssen Sie aber mmer berücksichtigen, dass die Versicherung des Unfallgegners nicht ihr "Partner" bei der Unfallregulierung ist, sondern ihr Gegner. Die Versicherung möchte den an Sie zu bezahlenden Schaden so gering wie möglich halten. So möchte man Sie überzeugen, auf die Einschaltung eines eigenen, unabhängigen Sachverständigen zu verzichten. Auch sollen Sie von der Einschaltung eines Rechtsanwalts, der Sie über Rechte aufklärt, abgehalten werden. Hiermit wird jedoch nicht ihren Interessen gedient, sondern nur den Interessen der gegnerischen Versicherung.
g) Mietwagen
Sie sind berechtigt, einen Mietwagen anzumieten, sofern ihr Fahrzeug derart beschädigt worden ist, dass es nicht mehr fahrtüchtig oder verkehrssicher ist. Das Mietauto können Sie für die Dauer der Reparatur ihres beschädigten Fahrzeugs benutzen.